c) Ermächtigungsrahmen für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben und anderer Maßnahmen der finanziellen Zusammenarbeit (§ Abs. 1 Nr. 3 HHG)
Auch bei einer „normalen“ Exportkreditgarantie (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HHG) kann ein Kredit aus Mitteln der Finanziellen Zusammenarbeit (Entwicklungshilfe) mit einem gedeckten Exportkredit kombiniert werden. Jedoch kann eine Exportkreditgarantie nur übernommen werden, wenn ein deutscher Exporteur die Ausschreibung gewinnt, da die zugrundeliegenden Lieferungen und Leistungen im Wesentlichen deutschen Ursprungs sein müssen. Zudem lässt der OECD-Konsensus in seinem die Entwicklungshilfekredite betreffenden Teil liefergebundene Hilfskredite einschließlich Mischfinanzierungen nur in relativ engen Grenzen zu (vgl. Art. 37). Diese Regelung soll einen missbräuchlichen Einsatz von Hilfskrediten für an sich dem kommerziellen Wettbewerb unterliegende Projekte verhindern. Sie hat aber auch zur Konsequenz, dass die vielfach knappen Mittel der finanziellen Zusammenarbeit nicht durch die Beimischung von Marktmitteln, die zu kommerziellen Bedingungen ausgeliehen werden, gestreckt werden können.
Demgegenüber ermöglicht der (erst seit 1994 existierende) Rahmen gemäß § Abs. 1 Nr. 3 HHG eine Absicherung von Mischfinanzierungen, ohne dass diese an deutsche Lieferungen und Leistungen gebunden sein müssen. Dieser Rahmen bezieht sich auf folgende Maßnahmen der Entwicklungshilfe bzw. des internationalen Klima- und Umweltschutzes:
- Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
- zinsverbilligte Kredite mit Bezug zu entwicklungspolitisch förderungswürdigen Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
- Förderkredite der KfW für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
- zinsverbilligte Kredite der KfW für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes.