iv) Preisgleitklauseln
Vereinbart ein deutscher Exporteur mit seinem ausländischen Abnehmer eine von Material- und Arbeitskosten abhängige Preisgleitung, können zusätzliche Beträge, die aus dem Wirksamwerden einer solchen Klausel entstehen, unter bestimmten Voraussetzungen in die Lieferantenkreditdeckung einbezogen werden. Dem Exporteur stehen hierfür zwei Modelle zur Wahl:
- Auftragswerterhöhungen bis zu 10% können in Form einer grundsätzlichen Zusage übernommen werden. Sobald die Beträge konkretisiert sind, wird die Lieferantenkreditdeckung auf Antrag erhöht (Prozentverfahren)
- Erhöhungsbeträge können aufgrund einer Schätzung des Exporteurs von vornherein in die Deckung einbezogen werden. Realisiert sich die geschätzte Mehrpreisforderung nicht oder nicht in der angenommenen Höhe, wird das Entgelt neu berechnet und überzahltes Entgelt erstattet (Betragsverfahren).
Generell kommt eine Deckung von Mehrpreisforderungen nur in Betracht, wenn die Zahlungsbedingungen für die Mehrpreisforderung nicht ungünstiger für den Exporteur sind als die für die Grundforderung vereinbarten, insbesondere kein höherer Prozentsatz kreditiert wurde als für die Grundforderung, und die Mehrpreisforderung aus vertragsgemäßer Anwendung der Preisgleitklausel tatsächlich entstanden, in der Deckungsurkunde ausgewiesen und rechtsbeständig ist. Zudem muss der Antragsteller auf die Existenz der Preisgleitklausel im Antragsverfahren hingewiesen haben.