cc) Erhöhter Abstimmungsbedarf zwischen Exporteur und Bank
Das Besondere der revolvierenden Finanzkreditdeckung im zeitlichen Ablauf ist, dass maßgebliche Ereignisse bereits zu einem Zeitpunkt stattfinden, in dem das Gedecktsein der späteren Rückzahlungsforderungen noch nicht feststeht oder erkennbar ist. Dies betrifft die Versendung/Leistungserbringung durch den Exporteur und die Auszahlung durch die Bank. Dies sind notwendige, aber nicht hinreichende Bedingungen für das Gedecktsein. Die Komponenten, die die Deckung herstellen, folgen zeitlich immer nach: Meldung und Höchstbetragsumfassung. Um angesichts des zeitlichen Ablaufs vor allem beim Exporteur das Vertrauen zu schaffen, der Auszahlung sicher zu sein, müssen die in der Zukunft liegenden Schritte auf dem Weg in die Deckung durch entsprechende verbindliche Vereinbarungen zwischen Exporteur und Bank antizipiert werden.
Im Ergebnis verlangt die revolvierende Finanzkreditdeckung also eine sehr enge Abstimmung zwischen dem Exporteur und der Bank. Es muss im Prinzip zwischen Exporteur und Bank klar verabredet sein, ob eine Lieferung/Leistung in die Deckung einbezogen werden soll oder nicht. Nur wenn dies positiv verabredet ist und sich die Bank später auch entsprechend verhält, greifen die zum Schutz des Exporteurs enthaltenen Elemente, die eine Auszahlung an ihn sicherstellen sollen. Will sie später entgegen der Verabredung auf eine Meldung der noch ausstehenden Auszahlung verzichten, ist sie in ihrem Handeln frei und nicht durch die Regularien der bestehenden Deckung beschränkt. Der Bund ist dann nicht in der Position, die Auszahlung anzuordnen. Der Exporteur begibt sich damit ein Stück weit in die Hand der Bank, was auch durch eine Anbietungspflicht der Bank nicht belastbar geändert werden könnte, weil mit einer solchen (immer noch zu erfüllenden) Pflicht kein Automatismus für den Weg in die Deckung und insoweit nur eine Scheinsicherheit bestünde. Eine solche Pflicht wäre auch keine stärkere Verpflichtung als sie auch der Exporteur im unmittelbaren Verhältnis zur Bank vereinbaren könnte und sollte.
Es ist umgekehrt nicht zu übersehen, dass durch die zeitliche Abfolge auch ein gewisses manipulatives Element in der Deckung liegt, als erst nach Eintritt gefahrerhöhender Umstände nach Versand/Leistungsbeginn, aber noch vor der noch rechtzeitig möglichen Meldung der Auszahlung der Entschluss zur Meldung reifen könnte. In solchen Fällen wird die Bank aber zu belegen haben, dass aufgrund der getroffenen Absprachen mit dem Exporteur von vornherein die Inanspruchnahme der Deckung geplant war. Da die Deckung ohne solche Absprachen nicht auskommt, weil dies für den Exporteur eine unakzeptable Risikolast mit sich bringen würde, wird die gewollte Meldung leicht nachweisbar sein.
Ist die Auszahlung an den Exporteur erfolgt, dürfte für den Exporteur die weitere Entwicklung auf Seiten der Bank gleichgültig sein und nichts mehr an der Behaltensberechtigung hinsichtlich der an ihn ausgezahlten Beträge ändern. Insoweit spielt es keine Rolle, wenn späterhin die ausgezahlten Beträge nicht in die Deckung einrücken, weil die Bank die Auszahlungen erst gar nicht meldet oder die gemeldeten Auszahlungsbeträge nicht auf ausreichenden Freiraum im Höchstbetrag stoßen. Dies geht zu Lasten der Bank. Insbesondere dann, wenn der Bund in einem solchen Szenario einen Deckungseingriff wegen Eintritts gefahrerhöhender Umstände erklärt.