iv) Lossagung vom Vertrag, § 4 Nr. 5 AB (FG)
Der Gewährleistungstatbestand des § 4 Nr. 5 AB (FG) schützt den Exporteur gegen das Risiko des Vertragsbruches. Das Motiv für die (rechtswidrige) Vertragslossagung ist zwar unerheblich, allerdings muss es sich um eine gravierende Vertragsverletzung handeln, die nicht nur vorrübergehender Art ist. Aufgrund der Umstände des Einzelfalles muss erkennbar sein, dass sich der Auslandskunde entweder endgültig vom Vertrag losgesagt hat oder er in so schwerwiegender Weise gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, aus denen die endgültige Vertragslossagung geschlussfolgert werden muss. Auch müssen alle zumutbaren Möglichkeiten, den ausländischen Schuldner zu einem vertragsgemäßen Verhalten zu bewegen, ausgeschöpft sein. Als mögliche Beispiele – natürlich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles – können die verweigerte Abnahme oder Nichtabholung der Ware, die ungerechtfertigte Ziehung von Anzahlungsgarantien, die Nichteröffnung eines Akkreditivs, das Bestreiten der Wirksamkeit des Exportvertrages oder die eindeutige Äußerung über die Nichtzahlung der vereinbarten Forderung oder das endgültiges Unterlassen von Mitwirkungshandlungen, die für die Erfüllung der Liefer-und Leistungsverpflichtungen des Exporteurs jedoch vorgreiflich sind und an deren Erbringung der Auslandskunde nicht gehindert ist. Ist im Exportvertrag z.B. die Lieferbedingung „fob“ vereinbart und der Auslandskunde vertraglich verpflichtet, das zum Transport erforderliche Schiff zu stellen, kann die vom Auslandskunden unterlassene Bereitstellung des Schiffes dem Tatbestand des § 4 Nr. 5 AB (FG) unterfallen, insbesondere dann, wenn der Auslandskunde keine nachvollziehbaren Gründe darlegen kann, die ihm die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung unmöglich machen. Liegen der Nichtbereitstellung des Schiffes hingegen besonders schwerwiegende Umstände zugrunde (z.B. aufgrund kriegerischer Ereignisse wird das Bestimmungsland nicht mehr von der Schifffahrt oder sonstigen Transportunternehmen bedient), wird nicht von einer vertragswidrigen Vertragslossagung ausgegangen werden können. In diesem Fall wäre jedoch zu prüfen, ob nicht die Voraussetzungen für den Gewährleistungsfall des § 4 Nr. 3 AB (FG) – unmögliche Versendung infolge politischer Umstände – vorliegen.
Die bloße Nichtzahlung einer Forderung (z. B. einer Zwischenzahlungsrate) hingegen, dürfte eher nicht § 4 Nr. 5 AB (FG) unterfallen (eventuell aber § 4 Nr. 4 AB (FG)), es sei denn, es könnte daraus zugleich eine generelle Zahlungsunwilligkeit abgeleitet werden.
Ob das Ausbleiben einer vertraglich vereinbarten, vor Fabrikationsbeginn beizubringenden Sicherheit als Lossagung vom Vertrag im Sinne der Nr. 5 zu werten ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Handelt es sich bei der vom Schuldner beizubringenden Sicherheit beispielsweise um ein Akkreditiv, wäre zu berücksichtigen, dass er zwar die Verpflichtung übernommen hat, sich bei einer Bank um die Eröffnung eines solchen Akkreditivs zu kümmern, dieses aber nicht selbst eröffnen kann und deshalb auf die Mitwirkung einer Bank angewiesen ist. Es käme also auf die Feststellung an, in wessen Verantwortungsbereich die Nichteröffnung fällt. Nur wenn feststeht, dass der Schuldner dafür verantwortlich ist, ist ggf. die weitergehende Aussage möglich, dass er damit zu erkennen gibt, den Vertrag unter keinen Umständen erfüllen zu wollen. Aber dies setzt eine Klärung der Gründe für sein Verhalten voraus. Wertet man das Ausbleiben der Sicherheit angesichts ihrer Bedeutung für die Forderungserfüllung als gefahrerhöhenden Umstand und ist eine rasche Klärung nicht möglich, kann sich der zeitlich vorgelagerte Schadenstatbestand gemäß § 4 Nr. 1 oder Nr. 2 der AB (FG) – Unterbrechungstatbestände – unter Berücksichtigung der dafür geltenden Frist realisieren.
Wichtig ist darauf hinzuweisen, dass eine berechtigte Kündigung des Exportvertrages durch den Auslandskunden nicht dem Tatbestand des § 4 Nr. 4 AB (FG) unterfällt. Sehen Exportverträge die Möglichkeit einer Kündigung durch den Auslandskunden vor, so ist ein auf den ersten Blick als vertragswidriges erscheinendes Verhalten auch dahingehend zu beurteilen, ob der Auslandskunde mit seinem Verhalten nicht eher die – zumindest konkludente – Kündigung des Exportvertrages erklärte. Welchen Deckungsschutz der Exporteur bei rechtmäßigen Vertragslossagungen (Kündigungen) genießt, wird im nachfolgend erläuterten § 4 Nr. 6 AB (FG) dargestellt.