i) Wesen und Vorteile der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung
Den revolvierenden Exportkreditgarantien des Bundes liegt das Revolvingsystem zugrunde. Im Rahmen eines bestimmten Höchstbetrages (Deckungshöchstbetrag) und festgelegter kurzfristiger Zahlungsbedingungen sind alle Forderungen an einen bestimmten ausländischen Vertragspartner aus Lieferungen oder Leistungen des Deckungsnehmers zu den Allgemeinen Bedingungen G gedeckt; wird eine Forderung bezahlt, wird in Höhe dieser Forderung der Höchstbetrag für weitere Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen frei. Revolvierende Deckungen sind also dann zweckmäßig, wenn der deutsche Exporteur mit einem (privaten oder öffentlichen) ausländischen Kunden in ständiger Geschäftsverbindung steht und ihn laufend zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen beliefert.
Die Vorteile der revolvierenden Deckungsform bestehen in einer wesentlichen Vereinfachung. Der Exporteur muss bei seinen einzelnen Abschlüssen mit dem von ihm ständig belieferten Kunden nicht jedes Mal eine neue Einzeldeckung beantragen, sondern meldet nur monatlich die Umsätze. Er braucht auch nur einmal jährlich – bei erster Antragstellung und bei der jährlichen Verlängerung – eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen. So kommt der revolvierenden Deckung zugleich auch ein gewisser Verbilligungseffekt zu. Darüber hinaus sind mit ihr allerdings keine besonderen Vorteile verbunden. Namentlich das Deckungsentgelt und die Regelselbstbeteiligung entsprechen der Einzel-Lieferantenkreditdeckung, wobei in puncto Selbstbeteiligung ebenfalls die (z. Z. befristete) Absenkung – hier für die gesamte Vertragslaufzeit – in Anspruch genommen werden kann.
Rechtlich umgesetzt wird die revolvierende Lieferantenkreditdeckung durch Abschluss eines als Gewährleistungserklärung bezeichneten Gewährleistungsvertrages nach einem positiv ausgegangenen öffentlich-rechtlichen Antragsverfahren. Dieser Gewährleistungsvertrag beschreibt den Deckungsgegenstand und sowie die Haftung des Bundes und enthält Ausführungen u.a. zur Funktionsweise und Abwicklung der Deckung. Bestandteil des Gewährleistungsvertrages sind die Allgemeinen Bedingungen G, also auch die für die Einzeldeckung geltenden Allgemeinen Bedingungen.