a) Überblick
Im Rahmen der Fabrikationsrisikodeckung ist grundsätzlich das Risiko abgedeckt, dass die Weiterführung der für die Erfüllung des Ausfuhrvertrages erforderlichen Fertigung oder die Versendung bereits fertiggestellter Waren aus Gründen unmöglich, unzumutbar oder unzulässig geworden ist, die nicht vom Deckungsnehmer zu vertreten sind, sondern die auf einer Veränderung von Umständen in der Sphäre des ausländischen Schuldners, des Schuldnerlandes oder der gesetzlichen Rahmenbedingungen beruhen. Aufgrund dessen sind die von der Fabrikationsrisikodeckung abgesicherten Gewährleistungstatbestände in § 4 AB (FG) nach möglichen Schadensursachen gegliedert.
Ein Gewährleistungsfall tritt bei der Fabrikationsrisikodeckung also dann ein, wenn mindestens einer der in den Allgemeinen Bedingungen abschließend aufgezählten Umstände und Ereignisse die Ursache dafür sind, dass dem Exporteur die weitere Fertigung oder die Versendung fertiger Ware endgültig nicht mehr möglich ist oder zugemutet werden kann oder dies zumindest für eine Dauer von mehr als 6 Monaten (Karenzfrist) der Fall ist.
Mit Blick auf die gedeckten Umstände und Ereignisse lassen sich grundsätzlich wirtschaftliche und politische Gewährleistungsfälle unterscheiden.
In ihrer Typologie stimmen sie daher mit den Gewährleistungstatbeständen der Forderungsdeckung überein. Der allgemeine politische Gewährleistungsfall tritt bei der Fabrikationsrisikodeckung demnach gemäß § 4 Nr. 3 AB (FG) ein, wenn die Versendung der fertiggestellten Waren in der vertraglich vorgesehenen oder einer anderen dem Deckungsnehmer zumutbaren Weise endgültig oder länger als sechs Monate durch
- gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen im Ausland
oder
- kriegerische Ereignisse, Aufruhr oder Revolution im Ausland gehindert ist.
Außerdem werden als weitere politische Risiken erfasst
- die Risiken eines Embargos nach dem Außenwirtschaftsgesetz (§ 4 Nr. Nr. 7 AB (FG)),
- vergleichbare Embargomaßnahmen in Zulieferländern und Transitländern (§ 4 Nr. 8 AB (FG))
sowie
- Risiken aus sog. Kapitalhilfeembargomaßnahmen bei den Geschäften, die aus deutscher Kapitalhilfe bzw. im Wege der Verbundfinanzierung finanziert werden (vgl. Punkt III. 2. k)).
Der allgemeine wirtschaftliche Gewährleistungsfall erfasst die Risiken einer Insolvenz des Schuldners, § 4 Nr. 3 AB (FG). Die tatbestandliche Fassung berücksichtigt dabei, dass es eine klassische Insolvenz bei öffentlichen Schuldnern nicht gibt, sondern nur eine Art faktischer Insolvenz, und differenziert entsprechend: die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse mit Zahlungseinstellung als eben diese faktische Insolvenz betreffen sowohl den privaten als auch den öffentlichen Schuldner, die klassische Insolvenz in Gestalt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines amtlichen Vergleichsverfahrens oder des Abschlusses eines außeramtlichen Vergleichs hat hingegen nur Bezug zum privaten Schuldner. Diese erforderliche Differenzierung im Tatbestand selbst ist eine Konsequenz der seit April 2011 einheitlichen, vom Schuldnerstatus unabhängigen Allgemeinen Bedingungen.
Eine gewisse Sonderrolle bei der Einordnung als politischer oder wirtschaftlicher Schaden spielen zunächst die (Unterbrechungs-) Gewährleistungsfälle des § 4 Nr. 1 und 2 AB (FG), die nicht per se als wirtschaftlicher oder politischer Gewährleistungsfall qualifiziert werden kann. Vielmehr ist er als solcher zunächst neutral und der Sache nach ein Vorfeldtatbestand auf dem Weg zu einem der wirtschaftlichen und politischen Gewährleistungsfälle.. Seine Qualifikation hängt deshalb von der Art der Gefahrerhöhung im Einzelfall ab, da es um die Erhöhung der Gefahr in Bezug auf diejenigen Umstände und Ereignisse geht, die in den wirtschaftlichen und politischen Gewährleistungsfällen näher beschrieben sind. Vergleichbares gilt für die Ergänzungstatbestände gemäß § 4 Nr. 5 AB (FG) – Lossagung vom Vertrag – und § 4 Nr. 6 AB (FG) – Nichtzahlung von Stornierungskosten –. Die dort beschriebenen Umstände können grundsätzlich sowohl wirtschaftlich als auch politisch motiviert sein. Eine klare Bestimmung kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfasses erfolgen.
Für den Exporteur ist es unter dem Gesichtspunkt der Höhe der zu erwartenden Entschädigungszahlung nicht entscheidend, ob ein politischer oder wirtschaftlicher Gewährleistungsfall eingetreten ist. Denn in beiden Fällen beträgt seine Selbstbeteiligung jeweils 5 %.