f) Revolvierende Beschlagnahmedeckung
Die Beschlagnahmedeckung kann auch als Sammeldeckung in revolvierender Form übernommen werden. Das Prinzip der revolvierenden Beschlagnahmedeckung ist es, für einen bestimmten Zeitraum einen wiederholt ausnutzbaren Höchstbetrag zur Verfügung zu stellen. Gedeckt sind insoweit alle Warenlieferungen in das Lager, wenn sie in dem definierten Zeitraum (Laufzeit) erfolgen und im übernommenen Höchstbetrag Platz finden. Der Höchstbetrag sollte vom Gewährleistungsnehmer dabei so bemessen werden, dass der voraussichtlich höchste Wert an Waren, der innerhalb des gedeckten Zeitraums zu einem bestimmten Zeitpunkt erreicht wird, umfasst ist. Der vom Bund übernommene Höchstbetrag kann auf entsprechenden Antrag des Gewährleistungsnehmers auch während der Laufzeit angehoben werden, sofern die Risikobeurteilung dies zulässt.
Die revolvierende Beschlagnahmedeckung wird für ein Jahr übernommen. Beginn und Ende der Deckung werden im Deckungsdokument mit einem bestimmten Datum entsprechend dem Antrag des Gewährleistungsnehmers festgelegt. Die Deckung bezieht sich gegenständlich nur auf Lieferungen, die in dem dokumentierten Zeitraum vorgenommen werden. Maßgeblich ist der jeweilige Versandbeginn. Die revolvierende Beschlagnahmedeckung enthält eine Verlängerungsklausel, wonach sie sich stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, wenn sie nicht schriftlich spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird. Mit der Verlängerung fällt erneut eine Bearbeitungsgebühr („Verlängerungsgebühr“) an.
Das Entgelt wird – pro Vertragsjahr - nur einmal aus dem festgesetzten Höchstbetrag und nicht aus den einzelnen Versendungen in das Lager berechnet, daher brauchen keine Meldungen über die einzelnen Lieferungen an den Bund abgegeben zu werden. Der konkrete Warenbestand wird vom Bund nur und erst in einem etwaigen Gewährleistungsfall erfasst.
Die Ausnutzung des Höchstbetrages erfolgt in der Reihenfolge der einzelnen Versendungen. Wird er durch Lieferungen überschritten, sind diese Lieferungen mit ihrem Gegenwert zunächst nicht gedeckt. Sie können jedoch in den Höchstbetrag nachrücken, soweit darin Freiraum durch Abgang (Entnahme oder Rückverbringung) zuvor den Höchstbetrag ausnutzender und nicht bereits entschädigter Ware entsteht. Den Höchstbetrag übersteigende Lieferungen unternimmt der Gewährleistungsnehmer auf eigenes Risiko. Greift der Bund im Falle einer Gefahrerhöhung in die Deckung ein, d. h. schließt er bis dahin nicht gedeckte Lieferungen gänzlich von der Deckung aus (Aufhebung des Deckungsschutzes), betrifft dies nicht nur noch nicht ausgeführte Lieferungen, sondern auch die schon ausgeführten, jedoch wegen Überschreitung des Höchstbetrages nicht gedeckten Lieferungen. Selbst wenn noch Freiraum entstehen sollte, rücken diese Lieferungen nicht in den Höchstbetrag nach. Sollte aufgrund einer Gefahrerhöhung sich zwar keine Aufhebung des Deckungsschutzes als notwendig erweisen, jedoch eine sonstige Verschlechterung der Deckungskonditionen, würde diese die bis zum Zeitpunkt des Zuganges der entsprechenden Mitteilung bereits im Lager befindliche Ware nicht erfassen. Erfasst wären nur die ab Zugang der Mitteilung durchgeführten oder nachrückenden Versendungen. Im Schadensfall könnte es deshalb dazu kommen, dass ein geschädigter Warenbestand zu unterschiedlichen Konditionen entschädigt wird.
Auch Revolvierende Beschlagnahmedeckungen können um die Haftung für das Konvertierungs- und Transferrisiko erweitert werden. Die Ausnutzung des Höchstbetrages erfolgt dabei in der Weise, dass es hier gleichrangig sowohl auf die Reihenfolge der einzelnen in das Lager vorgenommenen Lieferungen als auch auf die einzelnen entstandenen Kaufpreisforderungen ankommt. Bei den Lieferungen ist der Versandbeginn und bei den Kaufpreisforderungen das Warenentnahmedatum maßgeblich. Die Kaufpreisforderung tritt also nicht mit dem Datum des Versandbeginns in die Deckung (keine Reservierung), sodass ggf. zunächst datumsmäßig vorgehende Lieferungen in den Höchstbetrag nachrücken. Freiraum im Höchstbetrag als Voraussetzung möglichen Nachrückens bei Höchstbetragsüberschreitung entsteht angesichts des hier gegebenen zusätzlichen Einschlusses von Forderungen nicht nur bei Entnahme oder Rückverbringung von Ware, sondern auch bei Erfüllung gedeckter (nicht bereits entschädigter) Forderungen. Ware und aus ihrem Verkauf resultierende Forderung können sich niemals zur gleichen Zeit im Höchstbetrag befinden, denn die Forderung kann erst mit der Entnahme in den Höchstbetrag einrücken, also genau zu dem Zeitpunkt, zu dem der Warenwert aus dem Höchstbetrag ausscheidet. Die hinsichtlich eines etwaigen Deckungseingriffs für Lieferungen gemachten Ausführungen gelten für Forderungen entsprechend.