a) Vorbemerkungen
Die in Nr. 1.1 der Erläuterungen zu Kapitel 3208 Bundeshaushaltsplan 2013 erwähnten Richtlinien für die Übernahme von Exportkreditgarantien vom 4. Juni 2014 (im Folgenden: Richtlinien) sind von ihrer Rechtsnatur her unter einem Gesetz stehende Verwaltungsvorschriften (s. a. Gesetzesvorbehalt und Gesetzgebungskompetenz). Sie binden zunächst einmal nur die Verwaltung, indem sie auf eine einheitliche und gleichmäßige Verwaltungspraxis zielen. Allerdings entfalten die Richtlinien auch im Außenverhältnis nicht nur eine faktische, sondern auch eine rechtliche Bindungswirkung. Die Art der Regelungen der Richtlinien und ihre Unterteilung in zwei Abschnitte machen die Exportkreditgarantien zu einem Anwendungsfall der sog. Zweistufentheorie, die allerdings als Handlungskonzept der öffentlichen Verwaltung nicht unumstritten ist.