iv) Zinsen und Finanzierungsnebenkosten
Hinsichtlich der in die Finanzkreditdeckung einzubeziehenden Zinsen, deren Berechnungsmethodik und der insoweit einschlägigen Bestimmungen des OECD-Konsensus bestehen bei gebundenen Finanzkrediten keine Unterschiede gegenüber Lieferantenkrediten. Die Deckung der Zinsen erstreckt sich auf die vertraglich vereinbarten und in die Deckung einbezogenen Zinsen bis zur vertraglichen Fälligkeit der jeweiligen Kreditraten. Danach anfallende Verzugszinsen sind von der Deckung nicht erfasst.
Die Allgemeinen Bedingungen FKG erstrecken die Deckung nach § 2 Abs. 2 neben den Kreditzinsen auch auf Finanzierungsnebenkosten. Darunter können unterschiedliche Kostenpositionen fallen, sowohl unmittelbar von der Bank in Rechnung gestellte als auch von dieser verauslagte Kosten. Im Unterschied zu den Kreditzinsen, die das Entgelt für Ausleihung des gesamten Kreditbetrages darstellen und insoweit erst ab Auszahlung des Darlehens anfallen, sind Finanzierungsnebenkosten solche Kosten, die vom Darlehensschuldner im Zusammenhang mit der Kreditbereitstellung nach dem Darlehensvertrag zu tragen sind und zumeist gleichermaßen aus dem Darlehen durch entsprechende Anhebung des Darlehensbetrages bezahlt werden, ohne dass sie – wie der überwiegende Teil des Kredits – der unmittelbaren Erfüllung der Forderung des Exporteurs aus dem Exportvertrag dienen.
Als Position der Finanzierungsnebenkosten wird üblicherweise das für die Finanzkreditdeckung von den Bank an den Bund zu zahlende Entgelt dem Darlehensschuldner in Rechnung gestellt, woraus sich die Frage ergibt, ob dieser vertragliche (Erstattungs-)Anspruch in die Finanzkreditdeckung als deren Gegenstand einbezogen werden kann. Dies ist möglich. Eine Einbeziehung kann bis zu 100 % erfolgen.
Die Tatsache, dass der ausländische Darlehensschuldner letztlich das Deckungsentgelt als separate Kostenposition zu tragen hat, kann vertraglich von diesem mit einem gegenläufigen Erstattungsanspruch gegen den Darlehensgeber für den Fall verbunden werden, dass dieses Entgelt sich später reduziert, also namentlich dann, wenn der Bund seinerseits gegenüber dem Deckungsnehmer in Rechnung gestelltes Entgelt storniert oder gezahltes Entgelt erstattet. Es versteht sich von selbst, dass der Bund im Entschädigungsfall aus Entgelterstattungen für den Darlehensschuldner erwachsende Ansprüche gegen die finanzierende Bank (oder auch gegen den Exporteur) bei der Schadensabrechnung berücksichtigt.
Seit Januar 2007 gehört zu den deckungsfähigen Forderungen auch ein Anspruch auf Erstattung sog. breakage costs. Dabei handelt es sich der Sache nach um einen Schadensersatzanspruch der darlehensgebenden Bank, wenn diese im Verzugsfall bzw. im vertraglich definierten „Event of Default“ die gesamte noch offene Kreditforderung zur Schadensabwendung sofort fälligstellt. Wird die Kreditforderung dann (vorzeitig) getilgt, ist die Bank gezwungen, ihre Refinanzierung aufzubrechen. Daraus entsteht bei ihr ein Vorfälligkeitsschaden, den sie dem Darlehensnehmer zusätzlich in Rechnung stellt.
Nun kommt es zwar oft in Fällen der sofortigen Fälligstellung wegen Verzugs nicht mehr zur kompletten Tilgung der ausstehenden Kreditforderung. Unter Hermesdeckung kann jedoch in diesem Fall die Entschädigung vom Bund entsprechend abgezinst in einer Summe geleistet werden, wodurch der eben beschriebene Zinsschaden bei der Bank eintritt. Der Bund behält sich diese Möglichkeit ausdrücklich in § 5 Abs. 1 Satz 2, letzter Halbsatz der Allgemeinen Bedingungen FKG vor. Er kann in Fällen der sofortigen Fälligstellung nach § 5 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen FKG alternativ (Wahlschuldvereinbarung, § 262 BGB) die Entschädigung nach den ursprünglichen Fälligkeiten oder eben in einer Summe leisten. Da die Bank im Vorhinein nicht weiß, welcher Alternative der Bund im Einzelfall folgt, kann sie sich darauf nicht angemessen einstellen. Zudem ist im Sinne einer Gleichwertigkeit der Alternative zu berücksichtigen, dass der Bund bei Entschädigung gemäß ursprünglicher Fälligkeiten nach seiner Praxis zugunsten der Banken auch die vertraglichen Kreditzinsen entschädigt, obgleich diese angesichts der sofortigen Fälligstellung nicht mehr anfallen. Diese Hintergründe und Zusammenhänge haben den Bund bewogen, die breakage costs mitzudecken, wenn er – weil es im Rahmen seiner Refinanzierungssituation günstiger ist – von seinem Recht auf sofortige Entschädigung Gebrauch macht. Es kommt damit faktisch zu einem Austausch von Schadenspositionen, die in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen: An die Stelle der gegenüber der Bank fiktiv zu berücksichtigenden vertraglichen Kreditzinsen bis zu den ursprünglichen Fälligkeiten tritt der durch die sofortige Fälligstellung tatsächlich eintretende Vorfälligkeitszinsschaden.
Zum Vorfälligkeitszinsschaden, der von der Bank als Entschädigungsposition geltend gemacht werden kann, gehören nur solche Vermögensnachteile, die auf der Refinanzierungsseite zu Dritten entstehen. Kostenpositionen im unmittelbaren Darlehensverhältnis – z. B. ein entgangener Gewinn im Hinblick auf den dort vereinbarten Zins – bleiben außer Betracht. Wie sich die Bank für das konkrete Darlehen refinanziert, ist ihr überlassen. Entscheidend ist, dass sie den sich daraus ergebenden Zinsschaden nur insoweit entschädigt erhalten kann, als sie gegenüber dem Darlehensnehmer einen darauf gerichteten (nicht erfüllten) Erstattungsanspruch hat.