iii) Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Darlehensvaluta hat grundsätzlich direkt an den deutschen Exporteur zu erfolgen, wobei diese Voraussetzung auch dann erfüllt ist, wenn die Zahlung über ein Bankkonto des ausländischen Darlehensnehmers läuft. Allerdings sind insoweit folgende Bedingungen einzuhalten: Für den Darlehensnehmer darf für dieses Konto keine Verfügungsberechtigung bestehen. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Auszahlung von diesem Konto an den deutschen Exporteur erfolgt und das Dritte nicht auf das Guthaben auf diesem Konto Zugriff nehmen können (Ziff. VII 1 des Grundlagenvertrages). Eine Auszahlung im Wege des sog. Erstattungsverfahrens ist nur dann möglich, wenn der deutsche Exporteur zunächst Zahlung aus einem der zahlungstechnischen Abwicklung dienenden Akkreditiv erhalten hat.
Die Auszahlung des Darlehens, die zugleich den Beginn der Haftung des Bundes markiert (§ 3 der Allgemeinen Bedingungen FKG), darf frühestens pro rata Lieferung/Leistung erfolgen. Progress payment ist nicht möglich. Werden Auszahlungen bereits vor Lieferung/Leistung vorgenommen, beginnt die Haftung des Bundes gleichwohl erst pro rata tatsächlich erbrachter Lieferung/Leistung. Werden vor Lieferung/Leistung bereits Finanzierungskosten ausgezahlt, beginnt die Haftung dafür für den gesamten Auszahlungsbetrag mit erster Lieferung/Leistung (Ziff. VII 2 und 3 des Grundlagenvertrages). Im Falle der Abwicklung der Einzelkredite auf Basis bestätigter Akkreditive ist der Bund zu einer Vorverlagerung des Haftungsbeginns auf den Zeitpunkt der Bestätigung bereit.
Grundsätzlich einzuhalten sind die Mindeststandards für Auszahlungsvoraussetzungen, die auch für Einzel-Finanzkreditdeckungen gelten. Danach gehört es zu den Obliegenheiten der Bank, sich vor Auszahlung des gedeckten Einzelkredits unter Wahrung banküblicher Sorgfalt davon zu überzeugen, dass der Exporteur ihr gegenüber die Erbringung der in der Gewährleistungserklärung genannten Lieferungen und Leistungen nachgewiesen hat.