a) Konsignationslager
Ein Konsignationslagervertrag ist dann gegeben, wenn der Exporteur (Konsignant) einen im Abnehmerland ansässigen Dritten (Konsignatar oder Kommissionär) beauftragt, Waren, die er in das im Abnehmerland befindliche Konsignationslager geliefert hat, im eigenen Namen (d. h. im Namen des Konsignatars) für fremde Rechnung (d. h. für Rechnung des Konsignanten) zu verkaufen.
Der Konsignationslagervertrag kann sowohl mit als auch ohne Übernahmeverpflichtung des Konsignatars abgeschlossen werden. Auf die Beschlagnahmedeckung hat dieser Umstand keinen unmittelbaren Einfluss.
Sollen über die reinen Sachwertrisiken hinsichtlich der Lagerware hinaus auch Risiken hinsichtlich der aus der Veräußerung von Lagerware resultierenden Forderungen abgesichert werden, gilt Folgendes:
Da der (ausländische) Konsignatar die Waren im eigenen Namen verkauft, kann der (deutsche) Konsignant eine Anschlussdeckung auf den Vertragspartner des Konsignatars nicht erhalten. Der Exporteur kann jedoch über die um die Haftung für das Konvertierungs- und Transferrisiko erweiterte Beschlagnahmedeckung Deckungsschutz erhalten.
Sieht der Konsignationslagervertrag eine Übernahmeverpflichtung des Konsignatars vor, kann der Exporteur (Konsignant) auf den Konsignatar eine Anschlussdeckung erhalten, wenn die Frist, die sich aus der Dauer der Lagerung im Konsignationslager (= Frist für den Selbsteintritt des Konsignatars) und der dem Konsignatar eingeräumten Zahlungsfrist ergibt, die Höchstkreditlaufzeit für die in Frage stehende Warenart nicht überschreitet.
Die Konsignationslagerdeckung wird für ein Jahr übernommen. Anfang und Ende der Laufzeit werden in der Gewährleistungs-Erklärung datumsmäßig festgelegt (keine Aushaftung für die Beschlagnahmerisiken).
Ist die Ware während der Laufzeit der Deckung noch nicht verkauft, kann die Deckung auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden. Für die Verlängerung ist ein neues (Deckungs-) Entgelt zu entrichten, das nach der Höhe des fortbestehenden Höchstbetrages berechnet wird. Zusätzlich fällt erneut eine Bearbeitungsgebühr an.