vii) Drohende politische Risiken
Im Rahmen der Exporteursdeckungen kann ähnlich wie bei drohenden Insolvenzfällen auch bei drohenden politischen Schadensfällen (z.B. Einfuhrverbote nach Haftungsbeginn) eine Entschädigung des Mindererlöses erfolgen, wenn der Deckungsnehmer noch in seiner Verfügungsgewalt befindliche Ware anderweitig im Einvernehmen mit dem Bund verwertet und dabei einen Mindererlös erleidet. Diese Möglichkeit beschränkt sich bei den politischen Schadensfällen auf den allgemeinen politischen Schadensfall gemäß § 4 Abs. 2 Ziff. 1, drohende Anspruchsverluste gemäß § 4 Abs. 2 Ziff. 4 und drohende Beschlagnahmerisiken gemäß § 4 Abs. 2 Ziff. 5 der Allgemeinen Bedingungen G.
Der Konvertierungs- und Transferfall und damit zusammenhängende Kursverluste werden mithin nicht als drohende Uneinbringlichkeit der Forderung aus politischen Gründen bewertet.