i) Förderungswürdiges Ausfuhrgeschäft
Wie alle sonstigen Exportkreditgarantien auch, werden Fabrikationsrisikodeckungen auf Basis der haushaltsrechtlichen Ermächtigung im jeweiligen Haushaltsgesetz und unter Beachtung der Richtlinien des Bundes für die Übernahme von Exportkreditgarantien übernommen.
Damit gilt auch hier uneingeschränkt die Voraussetzung, dass die Übernahme einer Fabrikationsrisikodeckung nur zulässig ist für Ausfuhrgeschäfte (Nr. 1.1) in Form eines Liefer- und/oder Leistungsvertrages (Nr. 1.5) mit nicht marktfähigen auslandsbezogenen Risiken (Nr. 1.1, 1.2) eines deutschen Exporteurs (Nr. 1.1, 1.4) über prinzipiell deutsche Ware (Nr. 1.6), dessen Durchführung förderungswürdig ist oder im besonderen staatlichen Interesse liegt (Nr. 2.1), hinsichtlich dessen die Deckungsübernahme risikomäßig vertretbar ist (Nr. 2.2) und mit den einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften im Einklang steht (Nr. 2.4) und das nach internationalem Maßstab übliche Vertragsbedingungen aufweist (Nr. 2.3). Zusätzlich gilt als verfahrensmäßige Voraussetzung, dass Deckungen nur auf Antrag (Nr. 4.1) übernommen werden. (Die vorstehenden Verweise beziehen sich auf die Richtlinien.)
Diese Voraussetzungen müssen immer vorliegen, unabhängig davon, ob nur eine isolierte oder eine kombinierte Fabrikationsrisikodeckung übernommen werden soll. Dies bedeutet, dass selbst in den Fällen, in denen der Exporteur überhaupt keine Absicherung seiner Zahlungs- bzw. Forderungsrisiken, sondern lediglich seiner Fertigungsrisiken möchte, er also lediglich eine isolierte Fabrikationsrisikodeckung benötigt, diese nicht übernommen werden kann, wenn mit dem Auslandskunden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, die international unüblich sind oder sogar dem Konsensus widersprechen.