bb) Deutscher Hauptlieferant mit alleiniger Risikotragung und ausländischer Zulieferant
Der Bund ist seit Oktober 2016 grundsätzlich bereit, ausländische Lieferungen bis zum Umfang von 49% des Gesamt-Auftragswerts ohne jegliche Begründung in seine Deckung einzubeziehen und mit besonderer einzelfallbezogener Begründung sogar Deckungen für Geschäfte mit überwiegendem (mehr als 49%) Auslandsanteil zu übernehmen (siehe hier unter bb). Damit entfällt die Notwendigkeit, die Einbeziehung von Auslandwarenanteilen mit den in den Zuliefervereinbarungen vorgesehenen Quoten (von maximal 49%) zu begründen. Für die nach heutiger Regelung für Auslandsanteile über 49% erforderliche, geschäftsbezogene Begründung wiederum spielen die Zulieferervereinbarungen keine Rolle.
Auch diese Regelungen stehen unter einem Hochrisikovorbehalt (siehe hier unter ee)). Bringt das Geschäft besonders schwere Risiken mit sich, und ist deshalb der Bund zu einer Einbeziehung der ausländischen Lieferungen in seine eigene Deckung nicht bereit, muss bei Ländern mit Rückversicherungs-Rahmenvereinbarung eine Lösung über eine Rückversicherung, bei anderen Ländern über eine Mitversicherung gefunden werden. Eine Mitversicherung ist jedoch nur möglich, wenn das ausländische Zahlungsrisiko vom deutschen Hauptlieferanten auf den ausländischen Zulieferanten durchgestellt wird und der deutsche Hauptlieferant für seinen Anteil eine Deckung des Bundes erhält (aktive Mitversicherung des Bundes).