iv) Das Kursrisiko
Im Rahmen der Forderungsdeckungen wird nur ein begrenzter Teil des Kursrisikos gedeckt, nämlich nur an Beträgen, die zum Zwecke der Konvertierung und des Transfers eingezahlt worden sind.
§4 Abs.2 Ziff.3 der Allgemeinen Bedingungen G bzw. FKG erfasst den Fall, dass
- Kursverluste an auf die gedeckte Forderung eingezahlten Beträgen entstehen,
- nachdem alle bestehenden Vorschriften für die Konvertierung und den Transfer erfüllt sind,
- und zwar ausschließlich infolge einer Abwertung der eingezahlten Währung
- und
- sofern vom Schuldnerland nach Abschluss des Ausfuhrvertrages Vorschriften erlassen wurden, die diesen Landeswährungszahlungen schuldbefreiende Wirkung beilegen.
Kursverluste werden nicht gedeckt, wenn sie an einer Währung auftreten, die mit dem ausländischen Schuldner als Vertragswährung vereinbart ist oder ohne Zustimmung des Bundes vom Exporteur oder von der Bank angenommen worden sind.
Die gesonderte Entschädigung von Kursverlusten tritt nur auf, wenn es zu einer Entschädigung des Konvertierungs- und Transferfalles gemäß §4 Abs.2 Ziff.2 nicht kommt. Da KT-Entschädigungen gemäß §12 Abs.1 Ziff.2 der Allgemeinen Bedingungen G bzw. FKG zum Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am Tage der Einzahlung umgerechnet werden, schlagen spätere Abwertungsverluste an hinterlegten Beträgen bei einer KT-Entschädigung nicht durch. Nur wenn es zu einem Transfer abgewerteter Landeswährungsbeträge kommt, kann es zu einer gesonderten Entschädigung dieses Abwertungsverlustes unter den genannten Voraussetzungen kommen.
Die Selbstbeteiligung beträgt bei diesen Kursrisiken 5% vom Ausfall. Eine Karenzfrist gibt es bei der Kursrisikodeckung nicht. Der Schadensfall tritt ein an dem Tag, an dem der Kursverlust infolge des Eingangs der entwerteten Zahlung feststeht.
Zu beachten ist ferner, dass ausländische Vorschriften nach Abschluss des Ausfuhrvertrages der Landeswährung schuldbefreiende Wirkung beilegen müssen. Ist dies nicht der Fall, bleibt der Schuldner verpflichtet, in seiner heimischen Währung die Beträge nachzuschießen, die erforderlich sind, um den Gegenwert in Vertragswährung zu erfüllen. Diese Nachschussverpflichtung ist dann vom Exporteur auch geltend zu machen und in den Fällen, in denen es zur Entschädigung von Transferschäden kommt, dem Bund nachzuweisen. Die Risiken, dass ein ausländischer Schuldner Nachschussverpflichtungen aus wirtschaftlichen oder politischen Gründen nicht erfüllen kann, trägt nach Entschädigungsleistung wegen des damit verbundenen Forderungsüberganges in Höhe der entschädigten Quote der Bund.
Auch wenn Kursverluste an der vereinbarten Währung nicht gedeckt sind, wenn die Forderung ordnungsgemäß bezahlt wird, können dem Deckungsnehmer Verluste durch die Kursentwicklung der gedeckten Fremdwährungsforderungen mittelbar dadurch entstehen, dass im Entschädigungsfall die Forderung zwar grundsätzlich zum Kurs am Tage der Fälligkeit in Euro umgerechnet wird, dieser Umrechnungskurs jedoch durch denjenigen Kurs begrenzt ist, der der Entgeltberechnung zugrunde gelegt wurde. (§12 Abs.1, Ziff.2 der Allgemeinen Bedingungen (G /FKG) Der Deckungsnehmer trägt somit eine Art „umgekehrtes“ Kursrisiko, das dann besonders schmerzhaft werden kann, wenn die Forderung in der betreffenden Währung refinanziert ist. Dieses Risiko aus der Kursbegrenzung kann der Deckungsnehmer bei Deckungsübernahme gegen Zahlung eines Entgeltzuschlages von 10% abbedingen.