vii) Embargorisiken eines Zuliefer-, Transit- oder sonstigen Drittlandes, „Partnerlandsrisiken“, § 4 Nr. 8 AB (FG)
Nicht nur Embargomaßnahmen der Bundesrepublik Deutschland bzw. für sie geltende Embargomaßnahmen, sondern auch vergleichbare gesetzgeberische oder behördliche Beschränkungen eines Zulieferlandes, aus dem der Deckungsnehmer für die Erfüllung seines Ausfuhrvertrages notwendige Lieferungen oder Leistungen bezieht, oder eines Transitlandes, dessen Transportleistung der Deckungsnehmer für den Versand der Ware benötigt, können zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung oder der Versendung führen. Der Eintritt dieser, auch als Partnerlandsrisiken bezeichneten Gefahr, kann nach § 4 Nr. 8 AB (FG) ebenso wie ein deutsches Außenwirtschaftsembargo einen Schadensfall unter der Fabrikationsrisikodeckung auslösen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Beschränkungen nach Haftungsbeginn ergehen, die Lieferungen oder Leistungen aus den Drittländern nicht ersetzbar sind und dass sie in der Deckungsurkunde dokumentiert worden sind. Letzteres setzt eine entsprechende Antragstellung voraus, die es dem Bund ermöglicht, die Partnerlandsrisiken zu bewerten und gegebenenfalls aus der Deckung auszuschließen, wenn ihm das Risiko zu hoch erscheint. Dies kann der Fall sein, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag Spannungen zwischen dem Zulieferland und dem Bestellerland bestehen, die entsprechende Boykott-Maßnahmen befürchten lassen. Ein Risikoausschluss würde bewirken, dass auch künftige gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen des Partnerlandes, die die eingeplanten Zulieferungen aus dem Partnerland verhindern, nicht den Tatbestand der Nr. 8 eintreten lassen würden. Bereits bei Vertrags-In-Kraft-Treten bzw. Vertragsschluss bestehende Beschränkungen wären schon nach der normalen tatbestandlichen Fassung nicht gedeckt.
Nach § 4 Nr. 8 AB (FG) ist im Embargofall auch die umgekehrte Konstellation abgesichert, d. h. also eine Konstellation, bei der der deutsche Exporteur nicht Zulieferungen aus Partnerländern in seinen Hauptliefervertrag einschließt, sondern er seinerseits Zulieferant für einen ausländischen Hauptlieferanten für ein Geschäft mit einem Abnehmer in einem Drittland ist.
Andere Fälle unterbleibender Zulieferungen aus Partnerländern des deutschen Exporteurs, die nicht durch Embargomaßnahmen ausgelöst werden, werden von § 4 Nr. 7 AB (FG) nicht erfasst. Soweit sich beispielsweise ein ausländischer Zulieferer gegenüber dem deutschen Exporteur von jeglicher Verantwortung oder zumindest hinausgehend über Embargomaßnahmen für eine ausbleibende Zulieferung freizeichnet, kann bei sich realisierendem Risiko dafür nicht der Bund in Anspruch genommen werden.