a) Deckungsgegenstand
Gegenstand der Vertragsgarantiedeckung ist der Geldbetrag, über den der Exporteur infolge der Garantieziehung vom Garantiesteller in Anspruch genommen wurde (gedeckter Garantiebetrag).
Es kann vorkommen, dass die Garantietexte eine Zinsklausel beinhalten, insbesondere bei Anzahlungsgarantien, aber auch Gewährleistungsgarantien, so dass im Falle der Inanspruchnahme der Vertragsgarantie nicht nur der Nominalbetrag, sondern zusätzlich auch ein Zinsbetrag vom Garantiesteller zu zahlen ist. Der Zinszeitraum erstreckt sich regelmäßig vom Inkrafttreten der Garantie bis zu ihrer Inanspruchnahme, der Zinssatz ist in der Zinsklausel festgelegt. Der Bund deckt grundsätzlich nur den Nominalbetrag. Dem liegt die Einsicht zugrunde, dass der Exporteur bei einer Anzahlungsgarantie als „Gegenleistung“ eine Anzahlung erhalten hat und daraus Vorteile in Gestalt tatsächlich erzielter Zinsen bzw. in Gestalt ersparter Zinsaufwendungen realisiert. Diese Vorteile wären bei der Entschädigungsberechnung ohnehin schadensmindernd anzurechnen. Die Zahlung von Zinsen unter der Vertragsgarantie stellt sich jedoch im Grunde von vornherein nur als Herausgabe dieser (Zins-) Vorteile dar. Eine angemessene Zinsvereinbarung schmälert im Endeffekt nicht das Vermögen des Exporteurs, sondern stellt ihn nur so, wie er ohne die Anzahlung des Auslandskunden gestanden hätte. Ohne Schaden ist aber für den Bund nichts zu entschädigen. Und selbst wenn dieser Vorteilsausgleich im Einzelfall nicht funktionieren sollte, weil die Zinsklausel in Relation zu den realistischen Vorteilserzielungsmöglichkeiten des Exporteurs einen unverhältnismäßig hohen Zinssatz vorsieht, käme eine Deckung nicht in Betracht, weil der Bund eine solche kaufmännisch unvernünftige Abrede nicht über eine Deckung fördern wollte. Entsprechendes gilt bei Gewährleistungsgarantien. Die Einbehaltablösung wäre als vorzeitige Zahlung zu werten, aus der der Exporteur wiederum Vorteile ziehen kann, die im Gewährleistungsfall in die Entschädigungsabrechnung einzubringen wären.