i) Schutzwirkung der grundsätzlichen Stellungnahme
Der Bund darf eine grundsätzliche Stellungnahme, die er zu einem Antrag auf Übernahme einer Lieferantenkreditdeckung abgegeben hat, nur dann nicht honorieren und die endgültige Deckung ablehnen, wenn sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. Ungeachtet einer eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage ist der Exporteur insoweit besonders geschützt, wenn er innerhalb der Frist der grundsätzlichen Stellungnahme den Exportvertrag in gutem Glauben an eine unveränderte Sach- und Rechtslage abgeschlossen und dies unverzüglich dem Bund mitgeteilt hat. Hier soll sich der Bund auf den an sich eingetretenen Wegfall der Bindungswirkung der grundsätzlichen Stellungnahme nicht berufen bzw. nur berufen, sofern er unter einer endgültig übernommenen Deckung zum Deckungseingriff berechtigt wäre. In Fällen einer kombiniert beantragten Lieferantenkredit-/Finanzkreditdeckung stellt sich die Frage, ob bereits der gutgläubige Abschluss des Exportvertrages diese besondere Schutzwirkung entfaltet oder ob zusätzlich auch der Kreditvertrag gutgläubig abgeschlossen und unverzüglich dessen Abschluss gemeldet sein muss. Im Ergebnis wird man hier den Exporteur im Hinblick auf die Einschaltung des Finanzkredits nicht schlechter als bei einer reinen Lieferantenkreditdeckung stellen können und somit die besondere Schutzwirkung bereits bei gutgläubigem Abschluss des Exportvertrages eintreten lassen.