vi) Das Risiko des Anspruchsverlusts
Im Rahmen der Forderungsdeckungen zugunsten von Exporteuren wird auch das Risiko des Anspruchsverlusts gedeckt. Der Schadensfall gemäß § 4 Abs. 2 Ziff. 4 der Allgemeinen Bedingungen (G/P) tritt ein unter der Voraussetzung, dass
- gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen im Ausland (die nach Abschluss des Ausfuhrvertrages ergangen sind) oder kriegerische Ereignisse oder Aufruhr oder Revolution im Ausland
- die Erfüllung der vertraglich vom Deckungsnehmer geschuldeten Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise verhindern
- und dem Deckungsnehmer deshalb durchsetzbare Forderungen für die schon erbrachten Lieferungen und Leistungen nicht zustehen.
Die Risikobeschreibung setzt voraus, dass Teile des Ausfuhrvertrages schon durchgeführt sind, also die Haftung des Bundes gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen G/P schon begonnen hat.
Wenn der Exporteur infolge politischer Ereignisse seine vertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann, können deshalb für bereits durchgeführte Teile des Vertrages die Rechtsbeständigkeitsvoraussetzungen des § 5 nicht nachweisbar sein. Derartige Anspruchsverluste können durch Embargomaßnahmen ausländischer Regierungen, durch Widerruf oder (rechtswidrige) Nichtverlängerung von Importlizenzen auftreten. Auch faktische Blockaden, indem Waren nicht mehr über die Grenze des Importlandes gelassen werden, können einen derartigen Schadensfall auslösen.
Der Exporteur ist, wenn er eine Fabrikationsrisikodeckung erhalten hat, hinsichtlich der noch nicht versandten Teile, für die eine Forderungsdeckung des Bundes noch nicht begonnen hat, im Rahmen der Fabrikationsrisikodeckung gegen seine Ausfälle an Selbstkosten geschützt. Für die bereits ausgeführten Teile würde die Forderungsdeckung und hier in den Fällen des Anspruchsverlustes der dargestellte Tatbestand eingreifen.