6. Isolierte Indeckungnahme von Vertragsgarantien
Auch wenn für Anzahlungsgarantien nach Ende der Fabrikationszeit angesichts der gegenständlichen Deckung kein deckungstechnisch zwingendes Junktim mit einer parallelen „Hauptdeckung“ des Exporteurs besteht, werden solche Vertragsgarantien gleichwohl grundsätzlich nicht isoliert, sondern nur in Verbindung mit einer Fabrikations- und/oder Lieferantenkreditdeckung abgesichert. Ausgenommen sind nur Konstellationen, in denen keine absicherungsfähigen Fabrikations- bzw. Forderungsrisiken bestehen bzw. deren Deckung risikomäßig nicht vertretbar wäre. Die Deckung nach Versand setzt nicht voraus, dass auch die Phase bis Versand (über eine Fabrikationsrisikodeckung) abgesichert wird.
Gleiches gilt für Liefer- und Leistungsgarantien sowie Gewährleistungsgarantien. Sie werden gegenständlich gedeckt, d.h. die gedeckten Garantiebeträge werden Gewährleistungsdokument gesondert ausgewiesen. Eine isolierte Indeckungnahme ist nur möglich, wenn aufgrund der Zahlungsbedingungen keine absicherbaren Risiken bestehen oder der Bund die Absicherung der bestehenden Risiken aus Risikogesichtspunkten abgelehnt hat.