i) Vorbemerkungen
Leasing stellt für Unternehmen eine aus steuerlichen und bilanziellen Gründen häufig sinnvolle Alternative zu klassischen Kaufverträgen mit einer Bankenfinanzierung dar. Durch eine Leasingstruktur kann aufgrund der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums am Leasinggegenstand zum Leasinggeber eine Bilanzentlastung für den Leasingnehmers erreicht werden.
Leasingdeckungen des Bundes werden jedoch nur in sehr begrenztem Umfang in Anspruch genommen. Dies dürfte im Wesentlichen daran liegen, dass der Bund Deckungen nur für Cross Border Leasing, d.h. aus Deutschland heraus kontrahierte Leasinggeschäfte, bereitstellt und einen Leasinggeber mit Sitz in Deutschland voraussetzt. Offensichtlich hat die Leasingbranche angesichts dieses engen Rahmens beim Cross-Border-Leasing andere Formen der Absicherung – z. B. Rückkaufverpflichtungen der Hersteller entwickelt. Zudem sind die deutschen Leasingunternehmen über Beteiligungsgesellschaften direkt in den ausländischen Märkten vertreten und schließen ihre Leasingverträge nicht mehr „cross border“, sondern direkt im Land des Leasingnehmers ab. Die Absicherung solcher Geschäfte durch den Bund ist zwar möglich, hat aber die Abtretung der Leasingforderungen nach Deutschland vor Risikobeginn zur Voraussetzung. Da dies jedoch in vielen Fällen den Wegfall von steuerlichen Vorteilen im Ausland bedeutet, ist diese Option für die Leasingbranche nur von sehr eingeschränkter Attraktivität.