bb) Anzahlungs- und/oder Zwischenzahlungsgarantie, Liefer- und/oder Leistungsgarantie, Zollgarantie

Ist der Bauunternehmer verpflichtet, für An- und Zwischenzahlungen des ausländischen Auftraggebers sog. Gegengarantien zu stellen, können gewisse in der Stellung solcher Gegengarantien liegende Risiken gedeckt werden. Gleiches gilt für Liefer-/Leistungs-/Gewährleistungsgarantien sowie für Zollgarantien in Bezug auf in das Bestimmungsland eingeführte Montage- und Baugeräte. Gegengarantien in Form von Schecks werden allerdings nicht gedeckt. Die Deckung umfasst grundsätzlich

  • a) das Risiko einer widerrechtlichen Inanspruchnahme des Deckungsnehmers aus im Ausland liegenden politischen Gründen,
  • b) das Risiko, dass der Deckungsnehmer aus der Liefer- und/oder Leistungsgarantie rechtmäßig in Anspruch genommen wird, weil er seine Vertragspflichten aus im Ausland liegenden politischen Gründen nicht erfüllen kann,
  • c) das Risiko, dass der nachgewiesene Anspruch auf Rückzahlung einer – aus sonstigen Gründen – widerrechtlich in Anspruch genommenen Garantie aufgrund eines im Rahmen von Ausfuhrgarantien/-bürgschaften gedeckten Risikos (§ 4 der Allgemeinen Bedingungen G) uneinbringlich wird,
  • d) und schließlich das Risiko, dass der Bauunternehmer aus der Garantie wegen eines Embargos im Sinne des § 4 Nr. 7 der Allgemeinen Bedingungen FG in Anspruch genommen wird. 

 

Bei Zollgarantien sind naturgemäß nur die Risiken a) und c) Gegenstand der Deckung. 

Gedeckt ist der in der jeweiligen Garantie genannte Betrag, der auch der Schadensberechnung zugrunde gelegt wird. 

Wird die Bauleistungsforderung fortlaufend nach Situationen bezahlt, ist das Entgelt für die Deckung der jeweiligen Gegengarantie in dem pauschalen Entgelt für die Deckung der Bauleistungsforderung enthalten. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist also ein Teil der Bauleistungsforderung kreditiert, wird für die Deckung der Gegengarantie ein besonderes Entgelt erhoben, das dem der Bietungsgarantie entspricht. 

Die Selbstbeteiligung beträgt im Barzahlungsfall wahlweise entweder 10 % oder 5 % vom Ausfall. 

Anders als die Bietungsgarantie können alle anderen im Zusammenhang mit Bauaufträgen zu stellenden Garantien, also An- und/oder Zwischenzahlungsgarantien, Liefer-/Leistungs-/Gewährleistungsgarantien und Zollgarantien nur zusammen mit der Bauleistungsforderung gedeckt werden.

Auch im Falle der zuvor erwähnten Gegengarantien übernimmt der Bund zugunsten deutscher Banken bzw. Kautionsversicherer auf Antrag einen Teil des im Falle der Ziehung gegenüber dem Bauunternehmer bestehenden Regressrisikos im Rahmen einer zusätzlichen Avalgarantie. Insoweit gilt das oben zur Bietungsgarantie Gesagte. Dies betrifft auch die anteilige Partizipation des Bundes an der Avalprovision des Garantiestellers. Einen Entgelteinschluss gibt es insoweit nicht, sodass es unerheblich ist, ob die Bauleistungsforderung nach Situationen bezahlt wird oder kreditiert ist. Regress beim Bauunternehmer nimmt der Bund hier entsprechend, soweit dieser nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inanspruchnahme seitens des Garantiestellers den Nachweis führen kann, dass eines der ihm gegenüber vom Bund gedeckten Risiken aus der Stellung der Gegengarantie eingetreten ist.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy