ii) Deckungsnehmer
Deckungsnehmer einer Fabrikationsrisikodeckung kann jeder deutsche Exporteur sein, der sich im Rahmen eines förderungswürdigen Ausfuhrgeschäfts gegenüber einem Auslandskunden zur Erbringung von Lieferungen und/oder Leistungen verpflichtet hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Exporteur selbst Hersteller oder ob er Händler ist. Entscheidend ist vielmehr, dass er selbst Vertragspartner des in Rede stehenden Ausfuhrvertrages ist.
aa) Unterlieferant
(aa) Deutscher Unterlieferant
Daraus folgt, dass ein (deutscher) Unterlieferant, der keine eigenen vertraglichen Ansprüche aus dem Exportgeschäft gegenüber dem Auslandskunden hat, keine Fabrikationsrisikodeckung beantragen kann. Dies gilt auch dann, wenn letztendlich ihn die Exportrisiken treffen und nicht den Hauptlieferanten (Exporteur), weil sie auf ihn aufgrund einer im Unterlieferantenvertrag vereinbarten If-and-when-Klausel durchgestellt sind. Ein Unterlieferant sollte deshalb die Durchstellung absicherbarer Risiken entweder nicht akzeptieren oder nur unter der Bedingung akzeptieren, dass der Hauptlieferant dafür eine Fabrikationsrisikodeckung abschließt und etwaige Entschädigungsleistungen unter der Fabrikationsrisikodeckung wie Zahlungen des Bestellers behandelt werden, d. h. dass die Entschädigung eine entsprechende Zahlungsverpflichtung des Hauptlieferanten gegenüber dem Unterlieferanten in Bezug auf die If-and-when-Klausel auslöst. Denkbar ist auch, dass der Unterlieferant sich neben einem entsprechenden Teil der Exportforderung zusätzlich einen seinem Zahlungsanspruch gegen den Hauptlieferanten entsprechenden Teil der Ansprüche aus der Fabrikationsrisikodeckung (zur Sicherheit) abtreten lässt. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass der Unterlieferant abweichend von § 398 Satz 2 BGB insoweit nur eine eingeschränkte Gläubigerstellung erhält, als er den Entschädigungsanspruch grundsätzlich nicht selbst geltend machen kann, sondern lediglich – sofern der Bund der Abtretung zugestimmt hat – die Auszahlung an ihn bewirkt wird, wenn der Deckungsnehmer seinerseits den Anspruch geltend gemacht hat und im Verhältnis zu ihm die Schadensberechnung durchgeführt wurde.
(bb) Ausländischer Unterlieferant
Eine Besonderheit gilt, wenn es sich um ein Unterlieferantenverhältnis zu einem ausländischen Exportgeschäft handelt. Hier ist unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme einer Fabrikationsrisikodeckung (und auch Lieferantenkreditdeckung) möglich. Aus der Sicht eines ausländischen Exporteurs stellen sich deutsche Unterlieferungen zu seinem Exportgeschäft als ausländische Zulieferungen dar. Solche werden nach internationaler Praxis oder aufgrund entsprechender Vereinbarungen von den Kreditversicherern in gewissem Umfang in eine gegenüber dem eigenen Exporteur übernommene Deckung einbezogen. Werden jedoch die dabei geltenden Grenzen überschritten oder lehnt der ausländische Kreditversicherer die Einbeziehung aus Risikogründen ab, wird der ausländische Exporteur im Regelfall die Risiken hinsichtlich des deutschen Lieferanteils auf den deutschen Unterlieferanten abwälzen. In einem solchen Fall kann der betroffene deutsche Unterlieferant eine eigene Fabrikationsrisiko- und gegebenenfalls Lieferantenkreditdeckung beantragen. Einem entsprechenden Antrag kann trotz fehlender vertraglicher Beziehungen des deutschen Unterlieferanten zu dem Endabnehmer stattgegeben werden, wenn die Lücke in den vertraglichen Beziehungen dadurch geschlossen wird, dass sich der Kreditversicherer des ausländischen Hauptlieferanten ad hoc oder im Rahmen einer generell geltenden Mitversicherungsvereinbarung verpflichtet, die deutschen Interessen gegenüber dem Schuldner mit wahrzunehmen.
bb) Konsortien und Arbeitsgemeinschaften
Im Falle von Konsortien und Arbeitsgemeinschaften kann ebenfalls eine Fabrikationsrisiko- und ggf. Lieferantenkreditdeckung beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt im Regelfall durch den Federführer in Vertretung der übrigen Beteiligten. Handelt es sich um ein rein deutsches Konsortium oder eine rein deutsche Arbeitsgemeinschaft sollten die Anteile aller Beteiligten Gegenstand des Deckungsantrages sein, sofern nicht von der Möglichkeit einer Teildeckung Gebrauch gemacht wird. Sollte im Einzelfall nur ein Partner für seinen Teil eine Fabrikationsrisikodeckung beantragen, ist eine entsprechende Übernahme jedoch nicht ausgeschlossen, auch wenn die Voraussetzungen für eine Teildeckung im strengen Sinne nicht erfüllt sind.
Handelt es sich um ein internationales Konsortium oder eine internationale Arbeitsgemeinschaft, ist eine Antragstellung nur hinsichtlich des deutschen Anteils durch den deutschen Beteiligten möglich. Dabei wird vorausgesetzt, dass diesem eigene Ansprüche aus dem Exportvertrag und nicht etwa nur innerkonsortiale Auseinandersetzungsansprüche zustehen. Aus diesem Grunde ist die Übernahme einer Deckung auch dann möglich, wenn die ausländischen Mitglieder des Konsortiums oder der Arbeitsgemeinschaft bei ihrem Kreditversicherer nicht um eine Deckung nachsuchen. Dabei sollte allerdings bedacht werden, dass bei derartigen Vertragskonstruktionen die Arbeitsgemeinschaft oder das Konsortium die Vertragserfüllung in der Regel gesamtschuldnerisch schulden. Steigt ein ausländischer Partner aus, etwa weil ihm sein nicht versichertes Risiko nachträglich zu hoch erscheint, wäre eine daraus resultierende Unmöglichkeit der Vertragserfüllung als Folge der gesamtschuldnerischen Haftung von dem deutschen Partner mit zu vertreten und infolge dessen auch nicht Gegenstand einer zu dessen Gunsten bestehenden Fabrikationsrisikodeckung.