V. Grundsätze der Entgelterstattung
Grundgedanke der Entgeltberechnung ist, dass die Höhe des Entgelts dem übernommenen Risiko entspricht. Folgerichtig wird Entgelt nacherhoben, wenn sich nach der Übernahme der Deckung das Risiko insoweit erhöht, dass entweder die Laufzeit oder die zu deckende Beträge ansteigen. Umgekehrt wird unter bestimmten Voraussetzungen Entgelt erstattet, wenn sich die Risikolaufzeit oder der gedeckte Betrag nach Übernahme der Deckung reduziert und der Bund insofern noch nicht in der Haftung war.
Prinzipiell kommt eine Erstattung nur für das Deckungsentgelt in Betracht und nicht für die Bearbeitungsentgelte (Antrags-, Verlängerungs- und Ausfertigungsgebühren). Bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen, Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen-light und Revolving-Deckungen kommt eine Entgelterstattung deshalb nicht in Betracht, da bei diesen beiden Deckungsformen das Entgelt auf die nachträglich gemeldeten Umsätze und damit erst zu einem Zeitpunkt erhoben wird, in dem das Risiko bereits entstanden ist.
Bei den Forderungsdeckungen (Einzeldeckungen) kommt es darauf an, dass der Bund einer Änderung des Inhalts oder des Umfangs der Deckung zustimmt und sich hierdurch der Betrag der gedeckten Forderung oder die Dauer des Risikos ändert. Bei der Fabrikationsrisikodeckung ist es erforderlich, dass sich Inhalt oder Umfang des Ausfuhrvertrages, auf den sich die Fabrikationsrisikodeckung bezieht, ändert und sich diese Änderung auf den Betrag der gedeckten Selbstkosten bzw. die Dauer des Risikos auswirkt. Voraussetzung ist zusätzlich, dass der Bund der Änderung der Fabrikationsrisikodeckung zustimmt. Das Entgelt wird bei der Fabrikationsrisikodeckung z. B. nicht erstattet, wenn die Selbstkosten anfänglich lediglich zu hoch geschätzt und insoweit zu hoch in Deckung genommen worden sind.
Die in den Allgemeinen Bedingungen aufgeführten Regelungen zum Anspruch auf Entgelterstattung beziehen sich unmittelbar nur auf den Betrag der gedeckten Forderung und die Dauer des Risikos.
Stimmt der Bund einer Änderung der Deckung zu, wird das Entgelt neu berechnet. Ein besonderer Antrag des Deckungsnehmers auf Erstattung des Entgelts ist nicht erforderlich. Allerdings wird vom Erstattungsbetrag eine Verwaltungskostenpauschale von 5 % des überzahlten Betrages (maximal EUR 2.500) abgezogen.
Bei Projektfinanzierungen und strukturierten Finanzierungen wird bei vorzeitiger Tilgung der gedeckten Finanzkreditforderung vom Erstattungsbetrag eine Vorfälligkeitsgebühr (im Regelfall 50 %) abgezogen. Damit soll Umfinanzierungen bundesgedeckter Geschäfte nach Ablauf der besonders risikoreichen Anfangsphase entgegengewirkt werden. Die Vorfälligkeitsgebühr wird zusätzlich zur Verwaltungskostenpauschale erhoben. Bei Finanzkredit- und Lieferantenkreditdeckungen beträgt diese Vorfälligkeitsgebühr 20 % vom errechneten Erstattungsbetrag.
Ist unter einer Finanzkreditdeckung kreditiertes und gedecktes Deckungsentgelt bis zu einem Schwellenwert von EUR 250.000,00 (oder Gegenwert) zu erstatten, ist dieser Betrag gegen die Restvaluta des Darlehensbetrags zu verrechnen. Die Bank entscheidet in diesem Fall selbst über Art und Weise der Verrechnung (z.B. gegen die nächste Zahlungsrate). Bei Überschreiten des Schwellenwerts soll die Bank den Erstattungsbetrag in aller Regel gegen die letztfällige(n) Kreditrate(n) (Kapital und Zinsen) verrechnen.
Aus der Verrechnung folgt keine weitere Nachberechnung des Entgelts.