bb) Einbeziehung von Auslandsware in die Deckung

(aa) Allgemeiner Grundsatz: Im Wesentlichen deutsche Ware

Nach den Richtlinien (Ziffer 1.6. Abs. 1) „sollen“ die Lieferungen und Leistungen „im Wesentlichen ihren Ursprung im Inland haben“. Deutsche Ware wird also nur im Wesentlichen und auch nur für den Regelfall verlangt (Sollvorschrift). In der Praxis wird dies so ausgelegt, dass regelmäßig nicht mehr als 49 % des Vertragswerts auf ausländische Lieferungen und Leistungen entfallen dürfen. Während bei kurzfristigen Geschäften schon seit jeher Auslandsware in sehr hohem Umfang in die Deckung einbezogen werden kann, hat der IMA in den vergangenen Jahren seine Beschlusspraxis in Bezug auf das mittel-/langfristige Exportgeschäft stetig weiterentwickelt, um eine Einbeziehung von Auslandsware auch hier in größerem Umfang zu ermöglichen. 

 

(bb) Die aktuelle IMA-Praxis zur Auslandsware; insbesondere für das mittel-/langfristige Exportgeschäft (Anwendungsbereich des OECD-Konsensus)

Seit Oktober 2016 folgt die IMA-Praxis der sogenannten 49 PLUS-Regelung: Bei Einzeldeckungen wird zwischen Exportgeschäften unterschieden, die einen Auslandsanteil von bis zu 49 Prozent enthalten, und solchen mit überwiegendem Auslandsanteil (über 49 Prozent). Exportgeschäfte mit einem Auslandsanteil von bis zu 49 Prozent können ab sofort ohne nähere Begründung abgesichert werden. Exportgeschäfte mit einem überwiegend ausländischen Zulieferanteil können nunmehr im Einzelfall (Ausnahmefall) ebenfalls gedeckt werden. Maßgeblich kommt es hierbei darauf an, ob mit dem in Deutschland verbleibenden Teil der Warenproduktion eine hohe Förderwirkung, insbesondere unter Arbeitsplatzaspekten, erreicht wird. Argumente können beispielsweise sein: 

  • Die Schlüsseltechnologie für das Projekt stammt aus Deutschland.
  • Die Gesamtprojektsteuerung erfolgt aus Deutschland.
  • Bestimmte für das Projekt erforderliche Komponenten werden nur im Ausland hergestellt.
  • Der ausländische Besteller hat bestimmte ausländische Zulieferer vorgegeben.
  • In Deutschland bestehen gegenwärtig keine Kapazitäten, um Lieferzeitvorgaben einhalten zu können.

Sobald das Projekt sich hinreichend konkretisiert hat, kann eine unverbindliche und kostenlose Voranfrage zur Einbeziehung der ausländischen Zulieferungen von über 49% in die Bundesdeckung gestellt werden. Die hierfür erforderliche Projektskizze sollte, soweit möglich, in knapper Form (ca. 2-5 Seiten) Aussagen zu folgenden Punkten enthalten: 

  • Projektbeschreibung
  • Voraussichtliche Lieferstruktur
  • Begründung für ausländischen Lieferanteil, Bedeutung des Projekts für den Exporteur und den deutschen Standort.

In jedem Fall der Einbeziehung von Auslandsware ist der Hochrisikovorbehalt zu berücksichtigen, der im Einzelfall zu einem gänzlichen Ausschluss von Auslandsware bzw. Auslandsleistungen führen kann (siehe unten unter dd)). 

Die Auslandswarenregelungen des Bundes beziehen sich auf Lieferungen aus Drittländern ebenso wie auf Lieferungen aus dem Bestellerland (örtliche Kosten). Bei den örtlichen Kosten ist zu berücksichtigen, dass diese im Anwendungsbereich des OECD-Konsensus nur zu einem nicht steigerungsfähigen Satz von maximal 28,6 % (in OECD-Hocheinkommensländern) bzw. 33,3 % (in allen anderen Ländern) bezogen auf den Gesamtauftragswert (entspricht maximal 40 % bzw. 50 % des Exportauftragswerts) mit gedeckt werden können.

 

Im Überblick stellt sich das aktuelle Modell wie folgt dar:

APG, APG-light

 

Einbeziehung von ausländischen Zulieferungen bis zu 100 %

(ggf. nach vorheriger Überprüfung des Geschäftsmodells)

 

Einzeldeckungen

 

49 PLUS Regelung

für das Kurzfrist- und Mittel-/Langfristgeschäft

 

Stufe 1

 

Ausländische Zulieferungen

 

Sockelprozentsatz bis zu 49 % 

ohne Begründung **

 

Stufe 2

 

Ausländische Zulieferungen

 

über 49 % Einzelfallentscheidung 

auf Basis einer hinreichenden Begründung **

Voranfrage möglich

 

 

* bei Revolving-Deckungen gelten gesonderte Regelungen

** beim Mittel-/Langfristgeschäft örtliche Kosten maximal 28,6 % (in OECD-Hocheinkommensländern) bzw. 33,3 % (in allen anderen Ländern) des Gesamtauftragswertes

 

 

(cc) Die Einbeziehungsregeln für das kurzfristige Exportgeschäft

Gemäß Ziff. 1.6 Abs. 3 der Richtlinien können „Güter, die typischerweise im Transit gehandelt werden (Transitware)“, im Rahmen der dafür im internationalen Handelsverkehr üblichen Konditionen in den Deckungsschutz einbezogen werden. Bei einem Transitgeschäft kauft ein deutscher Exporteur im Ausland Ware, die er an einen Abnehmer in einem anderen ausländischen Staat weiterveräußert. Insoweit erlauben die Richtlinien bei Transitware die Indeckungnahme von 100 % Auslandsware. Hieraus ergibt sich eine Privilegierung der kurzfristigen Geschäfte bei der Auslandsware.  

Für kurzfristige Geschäfte gelten nach aktueller IMA-Beschlusspraxis folgende Regelungen der Einbeziehung von Auslandsware in die Deckung: 

  • APG und APG-light
    Unabhängig von der Warenart sind ausländische Zulieferungen – im Rahmen eines förderungswürdigen Geschäftsmodells – im Umfang von bis zu 100% des jeweiligen Höchstbetrages zulässig.

 

  • Kurzfristige Einzeldeckungen
    Nach der ab Oktober 2016 geltenden Regelung wird bei Einzeldeckungen im Kurzfristbereich – ebenso wie bei Geschäften mit mittel-/langfristigen Kreditlaufzeiten – generell eine Begründung verlangt und auf Einzelfallbasis entschieden, wenn Auslandsware in einem höheren Umfang als 49% des Gesamtauftragswertes in die Deckung einbezogen werden soll.

 

  • Revolvierende Einzeldeckungen (Lieferantenkreditdeckungen und Finanzkreditdeckungen)
    Bei revolvierenden Lieferanten- und Finanzkreditdeckungen im Nicht-Investitionsgüterbereich sind bei Produktionsunternehmen ausländische Zulieferungen in Höhe von 100%, bei Händlern in Höhe von 80% zulässig. Bei Investitionsgütern findet die 49PLUS Regelung Anwendung.

  

(dd) Hochrisikovorbehalt

Alle Regelungen zur Einbeziehung von Auslandsware in die Deckung, ob nun unmittelbar in den Richtlinien stehend oder auf Grundsatzbeschlüsse des IMA zurückgehend, stehen unter einem Hochrisikovorbehalt. (Ziff. 1.6 Abs. 2 der Richtlinien). Dies bedeutet, dass der Bund bei Ausfuhrgeschäften mit besonders hohen Risiken generell die Deckung auf Waren inländischen Ursprungs beschränken kann. Ein besonders hohes wirtschaftliches Risiko ist anzunehmen, wenn die Selbstbeteiligung für die entsprechenden Gewährleistungsfälle auf mehr als 20 % angehoben werden muss. Ein besonders hohes politisches Risiko ist regelmäßig in den Ländersonderbestimmungen ausgewiesen.

 

(ee) Nichtanrechnung bei Rückversicherung

Generell gilt, dass ausländische Lieferungen/Leistungen nicht auf die vom IMA grundsätzlich akzeptierten Prozentsätze angerechnet werden, wenn es für diese eine Rückversicherung eines ausländischen staatlichen Exportkreditversicherers gibt. Das bedeutet, dass eine Einbeziehung in die Deckung bei Rückversicherung unabhängig von der Größenordnung grundsätzlich immer möglich ist. Die Einbeziehungsregeln werden nur dann relevant, wenn der Bund für die Auslandsware mangels Rückgriffsmöglichkeiten abschließend das Zahlungsrisiko trägt.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy