2. Kombinierte Fabrikationsrisiko-/Finanzkreditdeckung
Eine kombinierte Fabrikationsrisiko- und Finanzkreditdeckung ist von größerer praktischer Bedeutung; dies in erster Linie in der dreifachen Kombination: Fabrikationsrisiko-/Lieferantenkredit- und Finanzkreditdeckung. Zwar ist auch eine einfache Kombination von Fabrikationsrisiko- und Finanzkreditdeckung denkbar, sie kann jedoch nur in ganz besonderen Risikokonstellationen sinnvoll sein, z. B. wenn der vereinbarte Finanzkredit über Akkreditive ausgezahlt werden soll, die von einer ausländischen Bank als Darlehensschuldner eröffnet und von der kreditgebenden, deckungsnehmenden Bank bestätigt werden (zur besonderen Schutzwirkung einer Lieferantenkreditdeckung auch in diesem Fall wegen vorverlagerter Haftung des Bundes siehe nachstehend unter B – VII., 5., a), v)). Das Zusammenwirkungen der beiden Exporteursdeckungen für das Fabrikations- und Forderungsrisiko mit der Bankendeckung für das Darlehen ist unten (B – VII., 5., a), i) anhand der Kombination Lieferantenkredit-/Finanzkreditdeckung näher erläutert.
Einzelne bei dieser Kombination geltende Regelungen für die Lieferantenkreditdeckung erstrecken sich auch auf die Fabrikationsrisikodeckung, wenn diese beim Exporteur zusätzlich zur Lieferantenkreditdeckung hinzutritt. Es handelt sich dabei um die unten dargestellte besondere Schutzwirkung der grundsätzlichen Stellungnahme (B – VII., 5., a), i), die getrennte Prüfung der Deckungsart (B – VII., 5. a), ii) sowie die Nichtauszahlungsklauseln für Exporteur und Bank (B – VII., 5., a), iv). Diese Regelungen gelten im Übrigen aber auch dann, was hinsichtlich der Nichtauszahlungsklauseln leicht übersehen wird, wenn zugunsten des Exporteurs – neben der Finanzkreditdeckung zugunsten der Bank – allein nur eine Fabrikationsrisikodeckung übernommen wird.