ii) Deckung während der Fabrikationszeit als Selbstkosten

aa) Deckungssystematik

Für Anzahlungsgarantien, die parallel zum Haftungsende der Fabrikationsrisikodeckung (Abnahme der Ware, spätestens Versand), also während der Laufzeit der Fabrikationsrisikodeckung erlöschen, übernimmt der Bund grundsätzlich keine Vertragsgarantiedeckung.  Eine unmittelbare Absicherung des Anzahlungsbetrages gegen eine politische bedingte oder rechtswidrige Ziehung der Anzahlungsgarantie ist daher grundsätzlich nicht möglich. Will der Exporteur zumindest eine mittelbare Absicherung der Anzahlung während der Fabrikationsphase erreichen, ist dies nur möglich, wenn eine von ihm beantragte Fabrikationsrisikodeckung vom Bund übernommen wird. Im Rahmen der Entschädigung der Fabrikationsrisikodeckung wird dann die durch Ziehung der Anzahlungsgarantie zurückgeflossene Anzahlung nicht schadensmindernd von den Selbstkosten der Fabrikationsrisikodeckung abgesetzt.

Im Deckungsdokument wird die Anzahlungsgarantie in diesen Fällen nur im Rahmen der dokumentierten Zahlungsbedingungen erwähnt: „**% Anzahlung vor Fabrikationsbeginn gegen Hergabe einer gleichhohen Anzahlungsgarantie, die pro rata Lieferung/Leistung erlischt.“ Der Begriff der „Leistung“ bezieht sich dabei auf den Umstand, dass auch reine Leistungsgeschäfte deckungsfähig sind. Leistungen nach Lieferung (z.B. Montageleistungen) sind von diesem Begriff nicht erfasst. Das Erlöschen „pro rata Lieferung/Leistung“ spiegelt im Kontext der Vertragsgarantiedeckung insofern exakt den Übergang von der Fabrikations- zur Forderungsphase wider.

Durch diese Vorgehensweise, nicht den gezogenen Anzahlungsgarantiebetrag gegenständlich zu decken, sondern auf die angefallenen (und nicht durch die Anzahlung wegen deren möglichen Verlusts kompensierten) Selbstkosten abzustellen, soll eine Überkompensation des Exporteurs vermieden werden. Denn eine gegenständliche Deckung während der Laufzeit der Fabrikationsrisikodeckung könnte zur Folge haben, dass der Exporteur die durch die Ziehung der Garantie entzogene Anzahlung durch den Bund vollständig zurückerhält, ohne dass dem entsprechende eigene Aufwendungen gegenüberstehen und überhaupt ein Schaden in dieser Höhe eingetreten ist. Die Übernahme einer isolierten (also ohne Fabrikationsrisikodeckung übernommene) Vertragsgarantiedeckung zur Absicherung einer Anzahlungsgarantie während der Fabrikationsphase ist damit, jedenfalls ohne Avalgarantie, ausgeschlossen.
 

bb) Deckungsschutz trotz mittelbarer Absicherung vollumfänglich

Auch wenn die Absicherung des Anzahlungsbetrages nur mittelbar unter der Fabrikationsrisikodeckung erfolgt, besteht für den Exporteur im Falle der Ziehung der Anzahlungsgarantie kein geringerer Deckungsschutz als er bei gegenständlicher Absicherung (d.h. Übernahme einer Vertragsgarantiedeckung für die Anzahlungsgarantie) bestehen würde:

Wird eine Anzahlungsgarantie widerrechtlich und/oder aus politischen Gründen durch den Auslandskunden gezogen, löst dieses Verhalten grundsätzlich entweder einen Gewährleistungsfall gemäß der Allgemeinen Bedingungen (FG) aus oder es steht im direkten Zusammenhang mit einem solchen bereits eingetretenen  Gewährleistungsfall. Die bis dahin angefallenen entschädigungsfähigen Selbstkosten werden dann nicht um den Betrag der erhaltenen Anzahlung schadensmindernd reduziert, da diese ja durch die Garantieziehung wieder abgeflossen ist.

Das hier dargestellte deckungstechnische Junktim zwischen pro rata Lieferung erlöschenden Anzahlungsgarantien und Fabrikationsrisikodeckung gilt nur dann nicht, wenn zusätzlich eine Avalgarantie vom Bund übernommen werden soll. In diesem Fall muss auch die Anzahlungsgarantie immer als solche selbst gegenständlich gedeckt werden (siehe im Kapitel „Avalgarantie“).

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy