a) Gemischter Vertrag mit dominierenden Elementen des Garantievertrages
Die Exportkreditgarantien des Bundes sind nach der hier vertretenen Meinung rechtlich gesehen gemischte Verträge eigener Art. Der Vertragsinhalt ergibt sich vorrangig aus den jeweils anwendbaren Allgemeinen Bedingungen, in denen Elemente verschiedener zivilrechtlicher Vertragstypen enthalten sind. Es bestehen einige Ähnlichkeiten mit dem Bürgschaftsrecht des BGB (§ 765 ff.); überwiegend wird man aber Elemente des – als Vertragstyp im BGB nicht geregelten – Garantievertrages ermitteln können. Daneben sind Anlehnungen an das Versicherungsvertragsrecht und an die von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen privater Kreditversicherer zu erkennen. Insgesamt dürften aber die Elemente eines Garantievertrages überwiegen, weil der Bund dem deutschen Exporteur gegenüber für einen Erfolg einsteht, nämlich dass der Exporteur bei Eintritt bestimmter definierter Ereignisse seinen Ausfall an Selbstkosten oder Forderungen vom Bund ersetzt erhält. Abweichend von der hier vertretenen Meinung finden sich in der Literatur aber auch Stimmen, die die Gewährleistungen als Garantieverträge, Bürgschaftsverträge oder reine Versicherungsverträge qualifizieren.
In der Praxis kommt es auf die rechtliche Einordnung nur selten an, weil die Allgemeinen Bedingungen die Vertragsbeziehung zwischen Bund und Exporteur bzw. Bank recht ausführlich regeln. Nur in Grenzfällen kommt es mitunter darauf an, die Allgemeinen Bedingungen unter übergeordneten Gesichtspunkten zu interpretieren oder Regelungslücken auszufüllen, wobei sich dann die Frage nach der rechtlichen Qualifizierung der Exportkreditgarantien stellen kann.