iv) Eingriffsrechte des Bundes
Über die Anwendbarkeit der Allgemeinen Bedingungen FKG steht dem Bund das Recht zu, bei Eintritt gefahrerhöhender Umstände zu erklären, dass bei Zugang der Erklärung noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge von der Deckung ausgeschlossen sind (§ 13). Dieses Recht ist eingeschränkt, wenn für das Exportgeschäft parallel eine Exportkreditgarantie besteht und unter dieser Deckung die Waren bzw. Leistungen, um deren Bezahlung es geht, bereits versandt bzw. erbracht worden sind. Dieses Recht ist ferner dann eingeschränkt, wenn die Einzelkredite auf Basis bestätigter Akkreditive abgewickelt werden und der Bund durch Besondere Bedingungen eine Vorverlagerung des Haftungsbeginns auf den Zeitpunkt der Bestätigung für Einzelkredite bis EUR 1 Mio. dokumentiert hat. In diesem Fall ist ein Deckungseingriff ab Bestätigung nicht mehr möglich.
Im Falle der Inanspruchnahme des Rechts zum Deckungseingriff sind nur die Rückzahlungsforderungen hinsichtlich bereits ausgezahlter Kreditbeträge geschützt. Nicht geschützt sind hingegen noch nicht abgeschlossene Einzelkreditverträge, abgeschlossene, aber noch nicht gemeldete Einzelkreditverträge sowie auch abgeschlossene, gemeldete und sich im Höchstbetrag befindliche Einzelkreditverträge, soweit sie noch nicht ausgezahlt sind. D. h., der Umstand, dass ein Einzelkreditvertrag den Höchstbetrag bereits belegt und insoweit an sich gedeckt ist, bietet noch keinen Schutz vor einem Deckungseingriff aufgrund Gefahrerhöhung. Dies liegt daran, dass bei der Rahmenkreditdeckung bereits die abgeschlossenen Einzelkredite gemeldet werden und nicht erst – vergleichbar mit revolvierender Lieferantenkreditdeckung/APG(-light) – „fertige“ Rückzahlungsforderungen aufgrund ausgezahlter Darlehensvaluta . Die Meldungen erfolgen also vor Haftungsbeginn und tragen damit den Einzelkreditvertrag dem Bund in einem Zustand an, der der Situation bei einer Einzel-Finanzkreditdeckung entspricht, bei der gleichermaßen trotz einer wirksam übernommenen Deckung bis zur Auszahlung der Deckungseingriff noch möglich ist. Ein Deckungseingriff sperrt insoweit also nicht nur den Höchstbetrag für die Belegung durch weitere Einzelkredite, sondern erfasst ggf. auch bereits im Höchstbetrag befindliche Einzelkredite.
Über das bedingungsgemäße Eingriffsrecht bei gefahrerhöhenden Umständen hinaus behält sich der Bund zusätzlich in der Rahmenkreditdeckung über den Grundlagenvertrag (Ziff. VI) ein Eingriffsrecht bei einer sonstigen Änderung der Sach- und Rechtslage vor. Thematisch geht es dabei um solche Änderungen, die die Bindung des Bundes unter einer grundsätzlichen Stellungnahme entfallen lassen würden. Geschützt vor diesem Eingriffsrecht sind alle Einzelkreditverträge, die bei Zugang der Erklärung bereits abgeschlossen sind. Der Schutz setzt hier also wesentlich früher ein als beim Deckungseingriff wegen Gefahrerhöhung. Die Inanspruchnahme des Eingriffsrechts sperrt den Höchstbetrag nur für künftige Einzelkredite. Mit bereits abgeschlossenen Einzelkrediten kann der Höchstbetrag noch belegt werden, sofern die Meldung fristgerecht erfolgt und der Höchstbetrag noch ausreichenden Freiraum aufweist.