ii) Unmöglichkeit der Versendung infolge politischer Umstände, § 4 Nr. 3 AB (FG)
Der Gewährleistungsfall des § 4 Nr. 3 AB (FG) tritt ein, wenn die Versendung der fertiggestellten Ware endgültig oder länger als sechs Monate (Karenzfrist) durch politische Umstände im Ausland in der vertraglich vorgesehenen oder einer anderen dem Deckungsnehmer zumutbaren Weise unmöglich geworden ist. Als politische Umstände gelten gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen, kriegerische Ereignisse, Aufruhr oder Revolution. Hierzu gehören auch neuere Formen vergleichbarer Gewalt, insbesondere terroristische Anschläge, die in einem Land als Mittel der gewaltsamen politischen Auseinandersetzung zu einer ständigen und allgegenwärtigen Bedrohung geworden sind und nicht nur punktuelle Einzeltaten darstellen.
Derartige Umstände müssen zur Auslösung des Gewährleistungsfalles nicht unbedingt in Bezug auf das Käuferland vorliegen. Der Versand kann auch durch entsprechende Ereignisse in einem Transitland verhindert werden. Wichtig ist darauf hinzuweisen, dass es hingegen nicht gedeckt ist, wenn die politischen Ereignisse in einem Zulieferland (es sei denn, es handelt sich um Embargomaßnahmen) die Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Ware verhindern. Denn nach dem insoweit klaren Wortlaut von § 4 Nr. 3 AB (FG) bezieht sich die Unmöglichkeit der Versendung auf „fertiggestellter“ Ware. Den Deckungsnehmern ist also zu empfehlen, dieses bei ihnen verbleibende Risiko bei der Auswahl ausländischer Unterlieferanten zu berücksichtigen.