g) Umrechnung von Fremdwährungsforderungen
Ist die zu deckende Exportforderung eine Fremdwährungsforderung und wird diese in EUR gedeckt (Regelfall), werden Regelungen für die Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen benötigt. Diese befinden sich in § 12 AB (G).
Zwecks Ermittlung des Entgelts wird bei einer Fremdwährungsforderung als Entgeltkurs der letzte vor dem Zeitpunkt der Entgeltfestsetzung im Bundesanzeiger veröffentlichte Umsatzsteuer-Umrechnungssatz zugrunde gelegt. Die Umsatzsteuer-Umrechnungssätze werden vom Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage der Euro-Referenzsätze der Europäischen Zentralbank berechnet und beziehen sich auf jeweils einen Monat. Der Entgeltkurs ist bei Deckung einer Fremdwährungsforderung zugleich die Basis für die Höchsthaftung des Bundes, die im Deckungsdokument ausgewiesen wird.
Generell gilt, dass die Umrechnung der Entschädigung höchstens zum Entgeltkurs erfolgt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 AB (G)). Grund hierfür ist, dass das vom Bund für die Übernahme der Fremdwährungsforderungsdeckung berechnete Entgelt keinen Anteil für Kursrisiken aus Kursunterschieden zwischen dem Zeitpunkt der Entgelt- und der Entschädigungsberechnung beinhaltet. Eine zu leistende Entschädigung ist deshalb nur dann risiko- und insoweit entgeltäquivalent, wenn der für die Entschädigungsberechnung zugrunde zu legende Kurs keinen höheren Entschädigungsbetrag ergibt, als sich bei Anwendung des Entgeltkurses ergäbe. Diese Regelung kann allerdings außer Kraft gesetzt werden: Wünscht der Exporteur – beispielsweise weil er eine kongruente Refinanzierung in Fremdwährung abzulösen hat – in jedem Fall eine Entschädigung zum Tageskurs, kann die Deckung gegen einen Entgeltzuschlag von 10% durch Aufhebung der Kursbegrenzung erweitert werden. Im Entschädigungsfall gehen mit dieser Option gewisse Wahlmöglichkeiten zum Stichtag für die Umrechnung einher, die im Antragsverfahren anzugeben sind.
Bei Anwendbarkeit des Euro-Referenzkurses als Umrechnungskurs für die Entschädigung ist maßgeblicher Stichtag für die Umrechnung beim Konvertierungs- und Transferschadensfall der Tag der Einzahlung in Landeswährung, bei allen anderen Schadensfällen der Tag der Fälligkeit der gedeckten Forderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 AB (G)). Für vom Exporteur zu stellende Gegengarantien in Fremdwährung ist der Tag der Inanspruchnahme des Exporteurs durch Rückbelastung seines Kontos mit dem ausgezahlten Garantiebetrag maßgebend. Ist für den danach maßgeblichen Tag im Einzelfall kein Euro-Referenzkurs von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden, tritt der Kurs der zeitlich danach liegenden nächsten Kursfeststellung an dessen Stelle.
Fremdwährungsbeträge, die nach Entschädigungsleistung als Rückflüsse eingehen, werden zum Euro-Referenzkurs am Tage ihres Eingangs umgerechnet. Auch hier kann im Zusammenhang mit der Aufhebung der Kursbegrenzung ein späterer, objektiv bestimmbarer, zeitnah zum Geldeingang liegender Bankarbeitstag als Stichtag für die Umrechnung von vornherein vereinbart und in der Gewährleistungserklärung dokumentiert werden.
Greift die Kursbegrenzung durch den Entgeltkurs im Entschädigungsfall und erzielt der Bund bei Rückflüssen einen Kursgewinn, wird dieser aufgeteilt (§ 12 Abs. 1 Ziff. 4 AB (G)): Kursgewinne bis zur Differenz zwischen Entgeltkurs und Fälligkeitskurs (bei KT-Fällen Einzahlungskurs) stehen dem Exporteur, darüber hinaus dem Bund zu.
Werden für Währungen Umsatzsteuer-Umrechnungssätze bzw. Euro-Referenzkurse nicht festgestellt, wird der letzte von der Bundesbank bekanntgegebene Verkaufskurs als Umrechnungssatz angewendet. Ist auch ein solcher Umrechnungssatz nicht vorhanden, kann der Bund die Umrechnung unter Berücksichtigung von Börsennotierungen im Ausland festsetzen (§ 12 Abs. 2 AB (G)).
Ist durch Währungs- oder Kursklauseln eines Exportvertrages eine Umrechnung der Fremdwährung in EUR zu einem bestimmten Vertragskurs vereinbart, wird der auf diese Weise fixierte EUR-Gegenwert auch der Deckung und Entgeltberechnung zugrunde gelegt. Soweit Kurs- oder Währungsklauseln in Exportverträgen verwendet werden, bedarf es für die Zwecke der Bundesdeckung einer Bewertung dahingehend, ob es sich bei der vereinbarten Vertragswährung des Exportvertrages um eine EUR-Forderung oder eine Fremdwährungsforderung handelt.
Kurs- und Währungsklauseln können je nach ihrer Auswirkung zu der Schlussfolgerung führen, dass mit Zahlung in der vereinbarten Fremdwährung Erfüllung der Ausfuhrforderung eingetreten ist, sodass es nicht zu den Pflichten des ausländischen Schuldners gehören würde, für Konvertierung und Transfer zu sorgen.
Werden Landeswährungsbeträge als vereinbarte Währung für den Exporteur im Schuldnerland hinterlegt, sind daran eintretende Kursverluste nicht Gegenstand der Deckung, weil die gezahlte Währung Vertragswährung ist (§ 4 Abs. 2 Ziff. 3 AB (G)).
Ist im Ausfuhrvertrag eine Fremdwährungsoption vorgesehen, d.h., das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen eine Umstellung der Zahlungsansprüche auf eine andere Währung zu verlangen, wird dies auch im Gewährleistungsvertrag berücksichtigt. Die Einbeziehung einer Fremdwährungsoption in die Deckung kann schon bei Antragstellung und muss spätestens vor Fälligkeit der ersten Rate beantragt werden. Die Umstellung muss sich auf sämtliche Raten und eine einheitliche Fremdwährung beziehen. Gleichzeitig kann die Aufhebung der Kursbegrenzung beantragt werden. Der Umstellungskurs der Optionsausübung ist mitzuteilen und wird durch einen Nachtrag zur Deckungsurkunde festgehalten. Für die Einräumung der Umstellungsmöglichkeit wird kein besonderes Entgelt erhoben, soweit es bei der ursprünglichen Kursbegrenzung bleibt. In den Fällen mit Aufhebung der Kursbegrenzung wird der 10 %ige Entgeltzuschlag – bei nachträglicher Einbeziehung der Fremdwährungsoption rückwirkend – berechnet.
Fremdwährungsoptionen sind vor allem bei Finanzkreditdeckungen relevant und werden deshalb dort detaillierter dargestellt.