a) Vorbemerkungen
In der Praxis werden die herauszulegenden Vertragsgarantien nicht immer einheitlich bezeichnet, so dass sich aus Ihrer Bezeichnung häufig nicht deren Sicherungszweck und damit die Art der Vertragsgarantie klar erkennen lassen.
Bei der Indeckungnahme von Vertragsgarantien unterscheidet der Bund grundsätzlich zwischen Bietungsgarantien, Anzahlungsgarantien, Liefer- und Leistungsgarantien und Gewährleistungsgarantien. Jede der einzelnen Garantiearten korrespondiert zu einem konkreten Risiko, aus dem sich ihr Sicherungszweck ergibt.
Unabhängig davon, wie der Exporteur die von ihm herauszulegende Vertragsgarantie bezeichnet, muss er bzw. wird der Bund eine Zuordnung der in Rede stehenden Vertragsgarantie zu einem der vorstehend genannten Risikoblöcke/Garantiearten vornehmen.