cc) Aufhebung der Kursbegrenzung

Die Sonderregelung zur Aufhebung der Kursbegrenzung lautet wie folgt:

  1. Auf Antrag des Garantienehmers kann der Bund die in den Allgemeinen Bedingungen (FKG) geregelte Umrechnung der Entschädigung von Fremdwährungsbeträgen auch in der Weise vereinbaren, dass
    • a) eine Kursbegrenzung durch den Entgeltkurs entfällt,
    • b) nach Wahl des Garantienehmers an die Stelle des in den Allgemeinen Bedingungen für die Entschädigung vorgesehenen Umrechnungskurses der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am Tage vor Absendung der Mitteilung über den Auszahlungstag der Entschädigung tritt; in diesen Fällen kann sich der Bund auf Antrag des Garantienehmers verpflichten, diesen Zeitpunkt rechtzeitig, spätestens drei Tage vor dem Tag der Kursfixierung dem Garantienehmer mitzuteilen.
  2. Der Antrag gemäß 1. a) ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Übernahme der Deckung zu stellen. Das Wahlrecht gemäß 1. b) ist spätestens vor Beginn der gedeckten Risiken auszuüben. 
  3. Stimmt der Bund einer Regelung gemäß 1. zu, wird ein Entgeltzuschlag in Höhe von 10 % auf das Forderungs-Entgelt erhoben. 
  4. Die Höchsthaftung wird in der Garantieerklärung wie folgt ausgewiesen: Die Haftung des Bundes aus dieser Gewährleistung beträgt im Höchstfall Euro im Gegenwert von ... (vereinbarte Fremdwährung) umgerechnet zum nach den vorstehenden Bestimmungen maßgeblichen Kurs.

 

Der Bund stellt die Sonderregelung „Aufhebung der Kursbegrenzung“ nicht für alle Fremdwährungen zur Verfügung, sondern grundsätzlich nur für die sog. Hartwährungen, deren Wechselkurse zum Euro nur innerhalb eines relativ stabilen Korridors schwanken. Dies sind im Wesentlichen folgende Währungen: US-Dollar, Schweizer Franken, Japanischer Yen, Australischer Dollar, Britisches Pfund, Kanadischer Dollar. Andere Währungen bedürften einer Einzelfallprüfung. In der Praxis vorrangig relevant ist allerdings ohnehin nur der US-Dollar.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy