iv) Weisungen des Bundes
Etwaige Weisungen des Bundes hinsichtlich der in § 15 Ziff. 6 der Allgemeinen Bedingungen (G) angesprochenen Maßnahmen haben Exporteure und Banken zu befolgen. Die Kosten für derartige Maßnahmen bis zur Zahlung einer Entschädigung trägt grundsätzlich der Deckungsnehmer. Dies gilt bei drohenden Schäden auch für den Fall, dass auf Verlangen des Bundes ein Dritter mit der Wahrnehmung der beiderseitigen Interessen beauftragt worden ist. Allerdings kann sich der Bund seit 2003 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen (G) ausnahmsweise auch vor Entschädigung an sachgemäßen Aufwendungen für Maßnahmen der Schadensvermeidung oder -minderung beteiligen, soweit diese mit seiner Zustimmung oder auf seine Weisung durchgeführt werden, es sich um über gewöhnliche Maßnahmen der Schadensvermeidung oder -minderung hinausgehende Maßnahmen handelt und die hierdurch verursachten Kosten den Deckungsnehmer unter Berücksichtigung von Art und Umfang seines Geschäftsbetriebes erheblich belasten. Als bloße Kann-Bestimmung leitet sich daraus kein Rechtsanspruch ab. Die Entscheidung ist in das Ermessen des Bundes gestellt. Zudem sind die Anwendungsvoraussetzungen eng.
Hält der Deckungsnehmer eine Weisung des Bundes für unangemessen, weil die angewiesene Maßnahme nach seiner Ansicht aussichtslos und der Kostenaufwand dafür sinnlos oder unverhältnismäßig ist, muss er entsprechende Gegenvorstellungen erheben. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Deckungsnehmer die Befolgung kostenverursachender Weisungen, deren Unzumutbarkeit er darlegen und glaubhaft machen müsste, verweigern kann, ist eine Frage des Einzelfalls, der unter sinngemäßer Heranziehung der Grundsätze für die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden wäre.
Grundsätzlich unterbreiten Exporteure und Banken dem Bund von sich aus Vorschläge für die Maßnahmen, die sie nach kaufmännischer bzw. banküblicher Sorgfalt zur Abwendung oder Minderung eines Schadens für angebracht und angemessen halten. Wenn der Bund in derartigen Fällen keine gegenteilige oder abweichende Weisung erteilt, wird der Exporteur bzw. die Bank im Regelfall davon ausgehen können, dass die beabsichtigten Maßnahmen kaufmännischer bzw. banküblicher Sorgfalt entsprechen oder dass jedenfalls der Bund hinsichtlich der vorgeschlagenen Maßnahmen eine Verletzung kaufmännischer bzw. banküblicher Sorgfalt nicht einwenden kann oder wird.
Überhaupt muss man in der Praxis davon ausgehen, dass Weisungen des Bundes den Ausnahmefall darstellen. Ein Deckungsnehmer ist immer gut beraten, sich mit dem Bund abzustimmen. Die Vorstellung jedoch, der Bund würde dies sogleich zum Anlass nehmen, mit Weisungen in den Geschehensablauf einzugreifen, geht fehl. Im Regelfall folgt der Bund den Vorschlägen der Deckungsnehmer, die aus der überlegenen Sachkenntnis des Einzelfalles heraus (sie kennen den Kunden, die Ware und etwaige Besonderheiten des Landes) zumeist angemessen sind. Es sollte also kein Deckungsnehmer auf die Abstimmung mit dem Bund in der Befürchtung verzichten, er würde mit „problematischen“ Weisungen konfrontiert werden. Anders können nachvollziehbarerweise Fälle liegen, in denen es um politische Implikationen geht oder Abstimmungen mit anderen Beteiligen (z. B. andere betroffene Deckungsnehmer, andere betroffene staatliche Kreditversicherer) notwendig sind.