ii) Abwägung zwischen Förderungswürdigkeit und risikomäßiger Vertretbarkeit
Neben der Förderungswürdigkeit eines Geschäftes muss als weitere Voraussetzung für eine Deckungsübernahme auch die risikomäßige Vertretbarkeit gegeben sein. Diese setzt voraus, dass „eine vernünftige Aussicht auf einen schadensfreien Verlauf des Ausfuhrgeschäftes“ bestehen muss (Ziffer 2.2 der Richtlinien).
Bei der Prüfung der risikomäßigen Vertretbarkeit ist zugleich der Grad der Förderungswürdigkeit zu berücksichtigen mit der Folge, dass im Einzelfall die Grenze der Vertretbarkeit weiter als im Regelfall gezogen werden kann. Hierbei sind alle Aspekte, die für eine besondere Förderungswürdigkeit des Exportgeschäftes sprechen, wie beispielsweise der Gesichtspunkt der Markterschließung, die technologische Bedeutung des Projektes, die mit dem Vorhaben verbundenen entwicklungs- und umweltpolitischen Auswirkungen, die wirtschaftliche Situation des Exportunternehmens, strukturelle Probleme der Branche und oder Region, vor allem aber die Auswirkungen des Auftrags auf die Beschäftigungslage zu berücksichtigen.