dd) Ausländischer Hauptlieferant und deutscher Zulieferant
Ist der deutsche Exporteur nicht der Hauptlieferant, sondern Zulieferant zu einem ausländischen Hauptexporteur, besteht eine umgekehrte Interessenlage. Für den ausländischen Hauptlieferanten wird es jetzt bei vorhandenem Absicherungsinteresse maßgeblich darauf ankommen, inwieweit er bei seinem nationalen Exportkreditversicherer den deutschen Liefer-/Leistungsanteil in die Deckung einbeziehen kann.
Trägt der ausländische Hauptlieferant das Risiko allein und stammt er in Bezug auf Zulieferungen aus einem Land, mit dem eine Zuliefervereinbarung besteht (EU, Japan, Norwegen oder Schweiz), kann der ausländische Kreditversicherer den deutschen Lieferanteil nach den bestehenden Vereinbarungen in Höhe von 30 % des Auftragswertes in seine Deckung einbeziehen; bei einem EU-Mitgliedsstaat als Hauptlieferland können im Fall kleinerer Auftragswerte auch bis 40 % und im Falle Japans sogar bis zu 70 % in die Deckung einbezogen werden. Auch sofern die Standard-Quote von 30 % überschritten wird, ist es also nicht ausgeschlossen, dass der Kreditversicherer des Hauptlieferlandes den deutschen Anteil ohne Rückversicherung in seine Deckung mit einbezieht.
Die früher relativ starr gehandhabten Einbeziehungsregeln sind mittlerweile in Fluss gekommen, und die Praxis anderer nationaler Kreditversicherer ist daher sehr unterschiedlich. Während es in einigen Ländern – sehr viel weitgehender als bei den heutigen Regelungen des Bundes – überhaupt nicht mehr auf einen „echten“ inländischen Anteil am Gesamtgeschäft, sondern nur noch auf ein – wie auch immer definiertes – nationales Interesse ankommt, gibt es nach wie vor auch noch Kreditversicherer, die Auslandsware nur nach Maßgabe der Zuliefervereinbarungen in ihre Deckungen einbeziehen.
Ist der jeweilige nationale Kreditversicherer nicht zu einer Überschreitung des in der Zuliefervereinbarung festgelegten Prozentsatzes bereit, liegt eine Abwicklung auf Basis einer Rückversicherungs-Rahmenvereinbarung nahe.
Trägt der ausländische Hauptlieferant das Risiko allein und bestehen mit dem Kreditversicherer seines Herkunftsstaates keine Zuliefer- bzw. Rückversicherungsvereinbarungen, gelten keine festen Regeln für die Einbeziehung von Auslandsware. Maßgeblich ist dann die Deckungspolitik des betreffenden nationalen Exportkreditversicherers, die im Vergleich zum Bund großzügiger, aber auch restriktiver sein kann. Generell wächst jedoch die Bereitschaft, ausländische Liefer-/Leistungsanteile in die Deckung einzubeziehen. Da auch mit einer Reihe von Drittländern Rückversicherungs-Rahmenvereinbarungen abgeschlossen wurden, bestünde bei fehlender Bereitschaft des jeweiligen nationalen Kreditversicherers eine Alternative zur unmittelbaren Einbeziehung in die Deckung. Im Falle der Türkei – hier existierte bislang keine Rückversicherungs- wohl aber eine Mitversicherungsvereinbarung – ist zumindest eine Lösung auf Basis einer Mitversicherung denkbar, wenn dies bei der vertraglichen Gestaltung entsprechend berücksichtigt werden kann.
Trägt der ausländische Hauptlieferant das Risiko nur hinsichtlich seines eigenen Lieferanteils, kommt für den deutschen Zulieferanten lediglich eine Mitversicherung in Betracht. Stammt der Hauptlieferant aus einem EU-Land, aus Norwegen, der Schweiz oder der Türkei, ist die Möglichkeit der Mitversicherung prinzipiell gegeben. In anderen Staaten ist die Mitversicherung eine Frage des konkreten Einzelfalles.