vi) Tilgungsbedingungen
Die Tilgungsbedingungen des gebundenen Finanzkredits müssen hinsichtlich der Laufzeit und der Tilgungsmodalitäten den internationalen Regeln, insbesondere des OECD-Konsensus entsprechen. Die vom Bund genehmigten Tilgungsbedingungen werden in der Garantieerklärung aufgeführt. Jede Abweichung davon bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bundes (§ 15 Ziff. 2 der Allgemeinen Bedingungen (FKG)). Ohne Zustimmung des Bundes erfolgte Abweichungen gefährden den Deckungsschutz und können zur Haftungsbefreiung führen (§ 16 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen (FKG)).
Es müssen nur die Tilgungsbedingungen des gedeckten Kredits dem OECD-Konsensus entsprechen. Dieser auf den ersten Blick „feinsinnig“ erscheinende Hinweis gewinnt Bedeutung bei Bank-zu-Bank-Krediten. In diesen Fällen ist der interne Kredit der lokalen Bank an den Besteller nicht an den OECD-Konsensus gebunden. Die Einschaltung einer lokalen Bank eröffnet somit für den Besteller die Möglichkeit einer individuellen „konsensusfreien“ Regelung der Rückzahlungsbedingungen.