v) Teildeckung
Möchte der Exporteur nicht sämtliche bei ihm anfallenden Selbstkosten absichern, kann er dies beim Bund beantragen. Denn nach § 2 Abs. 4 AB (FG) ist es möglich die Deckung auf die Selbstkosten für abgrenzbare, in sich geschlossene und selbstständig anderweitig verwertbare Teile der im Ausfuhrvertrag vereinbarten Lieferungen und Leistungen zu beschränken. Voraussetzung für eine solche „Teildeckung“ ist es also, dass der gedeckte Teil eine in sich geschlossene Sachgesamtheit darstellt, deren Verwertbarkeit durch das Fehlen der nicht gedeckten Teile der Fertigung in keiner Weise beeinträchtigt wird. In der Praxis bedeutet das, dass zum Beispiel von mehreren selbstständig arbeitenden Maschinen einzelne aus der Deckung herausgelassen werden können, dies jedoch schon unzulässig sein kann, wenn die Maschinen zusammen eine Fertigungslinie bilden.
Wo genau die Grenze der Teildeckungsmöglichkeit liegt, lässt sich nicht abstrakt, sondern immer nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles bestimmen. In keinen Fall soll eine weitgehende Atomisierung auf solche Einzelteile zugelassen werden, die für sich keinem sinnvollen wirtschaftlichen Einsatz mehr zugänglich sind und per se nur noch „Schrott“ darstellen. Insoweit verweist die Formulierung auf einen für sich noch physisch selbstständig funktionsfähigen Teil, für den es zumindest theoretisch einen Käufer gegeben könnte (so ist der Passus „anderweitig verwertbar“ zu verstehen), dies also nicht schon aufgrund der Beschaffenheit des Restteils per se ausgeschlossen ist.
Darauf hinzuweisen ist noch, dass die für Lieferantenkreditdeckungen seit 1989 unter bestimmten Voraussetzungen zulässige quotale Teildeckung für Fabrikationsrisikodeckungen keine Anwendung findet.