f) „Zugang“ der Exporteure zur Rahmenkreditdeckung
Unmittelbar für Exporteure steht die Rahmenkreditdeckung nicht zur Verfügung, da sie als pauschalierte Finanzkreditdeckung auf die finanzierenden Kreditinstitute zielt. Exporteure kommen mittelbar in den Genuss einer solchen Deckung, wenn sie ein Exportgeschäft planen, das sie über einen Finanzkredit finanzieren lassen wollen, dieses sich jedoch isoliert betrachtet von seinem Volumen her nicht für eine Abwicklung unter einem Einzelkreditvertrag qualifiziert. Verfügt die angesprochene Bank über einen Rahmenkreditvertrag mit dem ausländischen Besteller (oder mit einer ausländischen Bank bezogen auf diesen Besteller) und „passt“ das Exportgeschäft in den Rahmenvertrag sowie in die vom Bund übernommene Deckung, kann dies helfen, dass die gewünschte Finanzierung dargestellt werden kann. Besteht ein Rahmenkreditvertrag nicht, kann die Bank dies möglicherweise zum Anlass für eine entsprechende Kontaktaufnahme mit dem ausländischen Besteller nehmen. Es ist sicher sinnvoll, wenn Banken, die Rahmenkreditverträge abgeschlossen und beim Bund eine Rahmenkreditdeckung erhalten haben, dies in geeigneter Weise für die interessierte Exportwirtschaft publik machen.
Sofern sich ein Exportgeschäft für eine Finanzierung unter einer Rahmenkreditvereinbarung qualifiziert, hinsichtlich der der Bund eine Rahmenkreditdeckung übernommen hat, besteht kein korrespondierender Anspruch des Exporteurs auf Einbeziehung.