4. Entgeltsätze für kurzfristige Forderungsdeckungen
Während die APG und die APG-light-Deckungen einer grundsätzlich anderen Entgeltsystematik folgen, gilt für kurzfristige Einzeldeckungen und revolvierende Einzeldeckungen das OECD-System der Länder- und Käuferkategorien analog. Ähnlich den OECD-Regelungen gelten für diese kurzfristigen Einzeldeckungen von der Risikolaufzeit abhängige Entgelte.
Die Risikolaufzeit bemisst sich nach dem Zeitraum zwischen Lieferung und Fälligkeit. Bei mehreren Lieferungen wird ein mittlerer, aber nicht gewichteter Liefertermin verwendet. Dies heißt, dass die Lieferzeit unabhängig von den Wertanteilen der einzelnen Lieferungen ermittelt wird. Eine darüber hinausgehende Spezifizierung, die z. B. berücksichtigen würde, dass bereits zu Beginn sehr wesentliche Teile der gesamten Lieferungen erbracht werden (und diese dann insoweit länger im Risiko stehen) und gegen Ende der Lieferzeit Lieferungen mit eher geringen Werten erfolgen (die dann eine kürzere Zeit im Risiko stehen), wird nicht vorgenommen. Die Risikolaufzeit wird auf volle Monate aufgerundet. In die für die jeweilige Länderkategorie bzw. Käuferkategorie gültige Formel wird die ermittelte Risikolaufzeit (RLZ in Monaten) zwischen 0 und 23 Monaten eingesetzt und so ein Entgeltsatz (in Prozent) ermittelt. Dabei ist der Entgeltsatz auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden.
Der Entgeltbetrag ergibt sich durch Multiplikation dieses Entgeltsatzes in Prozent mit dem gedeckten Forderungsbetrag ohne Zinsen. Bei mehreren Raten wird das Entgelt so für jede einzelne Rate separat berechnet.
Analog zu den Regelungen des OECD-Konsensus können sich Sicherheiten entgeltmindernd auswirken („Credit Enhancements“). Dabei werden zum einen die für das mittel- und langfristige Geschäft formalen, international vorgegebenen Kriterien berücksichtigt, die u. a. regeln, welche Sicherheiten akzeptiert werden dürfen und welcher maximale Abschlag zur Anwendung kommen darf. Auch wenn diese Regelungen aufgrund des Gültigkeitsbereiches des Konsensus formal betrachtet für den Kurzfristbereich nicht einschlägig sind, werden diese aus Gründen der Praktikabilität auf deutscher Seite auch hierfür angewendet. Auf deutscher Seite wird einzelfallweise entschieden, ob sich Sicherheiten für einen Entgeltabschlag qualifizieren.
Sofern sich Sicherheiten auf die Entgeltberechnung auswirken, berechnet sich der Entgeltabschlag folgendermaßen: Von dem ermittelten Entgeltsatz ist der Entgeltsatz gemäß Käuferkategorie SOV/CC0 abzuziehen, da dieser Entgeltsatz das reine Länderrisiko abbildet. Auf die so ermittelte Differenz in Prozentpunkten – das ist der Käuferrisikoanteil – ist der prozentuale Abschlag anzusetzen. Das Ergebnis ist auf zwei Nachkommastellen abzurunden.
Liegt ein Offshore Escrow Account in einem Drittland vor, welches in der OECD besser eingestuft ist als das Bestellerland, können die Mindestentgelte der im Vergleich zum Bestellerland nächstbesseren Länderkategorie zur Anwendung gelangen.
Bei Deckungen auf Tochtergesellschaften, bei denen die Deckung auf die politischen Risiken/politischen Insolvenzrisiken beschränkt ist, kommen die Entgeltsätze gemäß der Käuferkategorie SOV/CC0 (also das reine Länderrisiko) zur Anwendung.