iii) Verpflichtungen des Warenherstellers aus der Hersteller-Verpflichtungserklärung gegenüber dem Bund
Sinn und Zweck der zuvor erläuterten Verpflichtungserklärung des Exporteurs ist es, Letzteren von Anfang an und ggf. über die Enthaftung seiner Lieferantenkreditdeckung hinaus in die Vertragsbeziehungen des Bundes mit der das Exportgeschäft finanzierenden Bank einzubinden und ihn im Ergebnis nicht anders als unter einer isolierten Lieferantenkreditdeckung zu stellen. Sanktioniert sind die insoweit auferlegten Pflichten primär durch die Freistellung des Bundes von einer etwaigen Entschädigungsverpflichtung gegenüber der Bank, was im Ergebnis auf einen auf eine Geldleistung gerichteten Regressanspruch gegen den Exporteur hinausläuft. Da der Bund die Bonitätsrisiken aus dieser Freistellungs- bzw. Regressverpflichtung trägt, kommt es stets dann zu Problemen hinsichtlich der Übernahme der Finanzkreditdeckung, wenn zwischen der Bonität des Exporteurs und der gedeckten Darlehensforderung ein auffälliges Missverhältnis besteht und die Freistellungsverpflichtung damit nicht hinreichend wirtschaftlich werthaltig ist.
In Fällen, in denen der Exporteur nicht zugleich Hersteller der zu exportierenden Waren ist, kann eine Lösung dieses Problems darin bestehen, zusätzlich den Hersteller bei entsprechender Bonität über eine entsprechende Verpflichtungserklärung einzubinden.
Die Hersteller-Verpflichtungserklärung leitet sich von der Verpflichtungserklärung des Exporteurs ab, beschränkt jedoch die Verpflichtungen in einer Weise, dass sie typischerweise für Hersteller, die nicht Partei des Exportvertrages sind, erfüllbar bleiben. Dafür werden zunächst die vom Hersteller zu erbringenden wesentlichen Lieferungen/Leistungen als Bezugspunkt und Rahmen für einzelne der nachfolgend aufgelisteten Verpflichtungen spezifiziert. Die Verpflichtungen insgesamt lassen sich – wie bei der Exporteur-Verpflichtungserklärung – nach primären Informations-, Melde-, und Auskunftspflichten, die sekundär durch eine Freistellungsverpflichtung im Falle der Verletzung sanktioniert sind, sowie nach primären Freistellungsverpflichtungen unterscheiden. Auf folgende Unterschiede zur Exporteur-Verpflichtungserklärung ist hinzuweisen: Die Informationspflichten unter Ziff. 1a (hier sowohl gegenüber dem Exporteur als auch ggf. gegenüber der Bank) und Ziff. 1c (gegenüber dem Bund) sind auf den Anteil des Herstellers am Exportgeschäft begrenzt. Eine entsprechende Eingrenzung erfolgt bei der Freistellungsverpflichtung gemäß Ziff. 5 im Falle seitens des Schuldners verweigerter Erfüllung des Darlehensvertrages wegen mangelhafter Lieferungen/Leistungen. Zusätzlich wird dabei durch die Formulierung der Tatsache Rechnung getragen, dass der Hersteller regelmäßig gegenüber dem ausländischen Schuldner selbst unmittelbar gar nicht zur Gewährleistung verpflichtet ist, sondern nur gegenüber dem Exporteur. Die Verpflichtungen in der Progress Payments-Situation sind insofern angepasst, als der Hersteller die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Exporteur unterbrechen oder einstellen darf, wenn sich der Exporteur dem Hersteller gegenüber in Zahlungsverzug befindet (Ziff. 6). Die Höhe einer etwaigen Freistellungsverpflichtung ist auf die Höhe des Zahlungsanspruchs gegen den Exporteur aus dem Unterlieferantenvertrag, in der Progress Payments-Situation auf die vom Exporteur oder direkt von der Bank erhaltenen Zahlungen beschränkt (Ziff. 7). In der Ziff. 9 wird eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Exporteur festgeschrieben, wenn parallel der Exporteur nach dessen Verpflichtungserklärung und der Hersteller nach der Hersteller-Verpflichtungserklärung zur Freistellung des Bundes verpflichtet sind. Auf die Ziff. 9 der Exporteur-Verpflichtungserklärung wird in der Hersteller-Verpflichtungserklärung verzichtet, da der Hersteller als Nicht-Partei des Exportvertrages nicht im Fokus der korruptionsspezifischen Fragen in der Anlage „Korruptionsprävention“ steht.
Die Verletzung von Informations-, Melde- und Auskunftspflichten setzt voraus, dass entsprechende Tatsachenkenntnis vorhanden ist. Der Hersteller ist also nicht verpflichtet, sich Kenntnisse, die er nicht ohnehin hat oder aufgrund seines Anteils haben muss, aktiv zu verschaffen. Insbesondere für die Meldepflicht wegen gefahrerhöhender Umstände reicht fahrlässige Unkenntnis nicht aus. Der Hersteller muss während der Auszahlungsphase weder aktiv über die Vermögenslage des ausländischen Schuldners Erkundigungen einholen, noch nach konkreten Anhaltspunkten für insoweit bestehende gefahrerhöhende Umstände Ausschau halten. Die Freistellungsverpflichtung wegen Herbeiführung des Exportvertragsabschlusses durch strafbare Handlung kann sich nur dann realisieren, wenn der Hersteller diese Tatsache kennt oder kennen müsste. Dass hier fahrlässige Unkenntnis ausreicht, stellt an den Hersteller zwar höhere Anforderungen. Allerdings sind die Anforderungen zum einen immer aus dem Blickwinkel des konkreten Anteils am Gesamtgeschäft und einem darauf verengten Maßstab kaufmännischer Sorgfalt zu sehen und zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Hersteller selbst gerade nicht Partei des Exportvertrages ist. Eine Freistellungsverpflichtung wegen mangelhafter Lieferungen/Leistungen kommt nur dann in Betracht, wenn der Hersteller nach dem Unterliefervertrag sowohl dem Grunde nach als auch zeitlich noch zur Gewährleistung gegenüber dem Exporteur verpflichtet ist. Soweit in der Progress Payments-Situation für eine Freistellung nach Ziff. 6 b vorausgesetzt wird, dass der Bund dem Grunde nach nicht zur Entschädigung verpflichtet ist, betrifft dies den Hersteller nur dann, wenn der Grund für die nicht bestehende Verpflichtung des Bundes (auch) dem Hersteller zurechenbar ist.