8. Höchsthaftung bei mehreren Deckungen
Übernimmt der Bund für ein Ausfuhrgeschäft mehrere Deckungen, werden diese, soweit sie in einer Urkunde zusammengefasst sind, mit einer gemeinsamen Höchsthaftung auf das haushaltsmäßige Obligo des Bundes angeschrieben. Z. B. werden bei einer Fabrikationsrisikodeckung und einer Lieferantenkreditdeckung nur die Beträge angeschrieben, die als maximale Inanspruchnahme des Bundes denkbar sind. Da gedeckte Selbstkosten der Fabrikation und gedeckte Forderungen für ausgeführte Versendungen nur in Höhe der höheren im Einzelfall zu errechnenden Höchsthaftung als Entschädigung denkbar sind, wird nur der höhere der beiden Beträge, nicht etwa deren Summe, als Höchsthaftung angeschrieben. Treten allerdings Nebendeckungen wie etwa eine Vertragsgarantiedeckung zugunsten des Exporteurs hinzu, deren Beträge mit denen der Lieferantenkreditdeckung kumulieren können, wird die Summe dieser Beträge angeschrieben. Dadurch kann es zu Anschreibungen über den Auftragswert hinaus kommen.
Bei der Deckung von Ausfuhrrisiken für Geschäfte, deren Kreditteil aus einem gebundenen Finanzkredit einer Bank an den ausländischen Schuldner bezahlt wird, wird für das Kreditrisiko, das dem Exporteur und der Bank insgesamt entsteht, ebenfalls eine gemeinsame Höchsthaftung gebildet. Auch in diesem Fall werden also zwei getrennte Deckungen unter einer gemeinsamen Höchsthaftung miteinander verbunden.
Besonders kompliziert wird die Berechnung der Höchsthaftung, wenn kumulierende Deckungen teilweise über Fremdwährungsbeträge mit Aufhebung der Kursbegrenzung im Entschädigungsfall übernommen werden. Da hier Währung im Außenverhältnis (Fremdwährung im Export-/Darlehens- und/oder Vertragsgarantievertrag) und Währung im Innenverhältnis (Euro im Gewährleistungsvertrag) auseinanderfallen, ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der gedeckte Fremdwährungsbetrag in Bezug auf seinen für die Entschädigung maßgeblichen Euro-Gegenwert nicht konstant ist, sondern entsprechend der Entwicklung der Parität Fremdwährung/Euro variiert. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer alternativen Höchsthaftungsberechnung.