ii) Formen des Leasings im Allgemeinen
Beim Leasing tritt an die Stelle eines Kaufvertrags über das Wirtschaftsgut ein Mietvertrag, bei dem je nach Ausgestaltung die Elemente des finanzierten Mietkaufs oder der zeitlich begrenzten Gebrauchsüberlassung überwiegen. Entsprechend dem jeweiligen Vertragstyp wird zwischen sog. Financial Leases (auch Finanzierungsleasing) und Operating Leases (auch Operational oder Operate Leases) unterschieden. Bei Operating Leases steht die Gebrauchsüberlassung über einen kürzeren Zeitraum im Vordergrund, daher überwiegen im Exportbereich längerfristige Financial Leases. Diese stellen aufgrund der dadurch erzielbaren bilanziellen Effekte eine attraktive Alternative zum direkten Kauf des Gegenstands (ggf. gekoppelt mit einem Bankkredit) dar. Während der erworbene Gegenstand beim Kauf nämlich direkt beim Käufer zu bilanzieren ist, ermöglicht Finanzierungsleasing in den meisten Fällen die Bilanzierung beim Leasinggeber.
aa) Financial Leases
(aa) Vollamortisationsleasing (full pay-out lease)
Beim Vollamortisationsleasing steht die Finanzierungsfunktion im Vordergrund. Während der vertraglichen Grundmietzeit, innerhalb derer eine Kündigung des Vertrages nicht zulässig ist, werden die Gesamtkosten des Leasinggebers (Selbstkosten des Leasinggutes einschließlich Finanzierungs- und Verwaltungskosten sowie seines Gewinns) durch die Zahlung der vertraglich vereinbarten Leasingraten vollständig abgedeckt. Am Ende der Leasingzeit steht in der Regel die Übernahme des Leasingguts durch den Leasingnehmer gegen Zahlung eines häufig nur noch symbolischen Restwertes (Kaufoption). Dies bedarf einer entsprechenden Vereinbarung. Anderenfalls ist das Leasingobjekt am Ende der Leasingzeit an den Leasinggeber zurückzugeben.
(bb) Teilamortisationsleasing (non-full pay-out lease)
Beim Teilamortisationsleasing ist der Finanzierungscharakter weniger deutlich. Hier werden durch die während der Grundmietzeit zu leistenden Leasingraten die Gesamtkosten des Leasinggebers (Anschaffungswert, Finanzierungs-, Verwaltungskosten) nur zum Teil abgedeckt. Nach Ablauf der Grundmietzeit wird der Vertrag zur Sicherstellung der aus Sicht des Leasinggebers erforderlichen vollen Amortisation entweder verlängert, gekündigt, auf einen Dritten übertragen oder mit dem Kauf des Leasinggegenstandes durch den Leasingnehmer oder einen Dritten beendet. Teilamortisationsleasing bietet sich vor allem dann an, wenn sich der Leasingnehmer die Flexibilität erhalten will, nach Ablauf der Grundmietzeit ggf. auf ein technisch moderneres Produkt umzusteigen oder wenn er den Investitionsaufwand für die Anschaffung des Leasinggegenstandes auf einen späteren Zeitpunkt verschieben will.
In der Praxis haben vor allem drei Modelle beim Teilamortisationsleasing Relevanz:
- Teilamortisationsmodell mit Andienungsrecht des Leasinggebers
- Teilamortisationsmodell mit Minder-/Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers
- Teilamortisationsmodell mit Kündigungsrecht des Leasingnehmer
Teilamortisationsmodell mit Andienungsrecht des Leasinggebers ist dabei das am häufigsten vorkommende Modell der Teilamortisation. Es zeichnet sich dadurch aus, dass der Leasinggeber am Ende der Vertragslaufzeit ein einseitiges Gestaltungsrecht hat. Dient er die Leasingsache durch entsprechende Erklärung dem Leasingnehmer an, kommt hierdurch ohne weiteres Zutun des Leasingnehmers ein voll wirksamer Kaufvertrag über die Leasingsache zu dem bereits bei Abschluss des Leasingvertrages vereinbarten Restwert (Kaufpreis) zustande
Die Modelle des Teilamortisationsleasings mit Minder-/Mehrerlösbeteiligung bzw. mit Kündigungsrecht des Leasingnehmers sind dagegen deutlich weniger gebräuchlich. Beim Teilamortisationsleasing mit Minder-/Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers wird die Leasingsache nach Ende der Grundmietzeit durch Verkauf verwertet und der Leasingnehmer an einem Minder-/Mehrerlös aus der Verwertung des Leasingobjekts beteiligt. Liegt der Veräußerungserlös unter dem durch die Leasingraten noch nicht amortisierten Restwert, ist der Leasingnehmer zur Zahlung des Differenzbetrages verpflichtet. Im umgekehrten Fall wird der Mehrerlös zu 75 % an ihn abgeführt.
Beim Teilamortisationsleasing mit Kündigungsrecht des Leasingnehmers wird der Leasingvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann – nach Ablauf einer festen Grundmietzeit – durch den Leasingnehmer gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung muss der Leasingnehmer eine Abschlusszahlung an den Leasinggeber in Höhe der durch die Leasingraten nicht gedeckten Gesamtkosten des Leasinggebers leisten, der Leasinggeber muss das Leasinggut veräußern. Auf die Abschlusszahlung werden 90 % des vom Leasinggeber erzielten Veräußerungserlöses angerechnet. Die Höhe der Abschlusszahlung ergibt sich dann aus den Gesamtkosten des Leasinggebers abzüglich der gezahlten Leasingraten und des anzurechnenden Teils des Veräußerungserlöses. Ein eventueller Überschuss verbleibt beim Leasinggeber.
bb) Operating Leases
Bei Operating Leases handelt es sich um einen Mietvertrag, und zwar im Unterschied zum Financial Lease um einen mit relativ kurzfristiger beiderseitiger Kündigungsmöglichkeit. Die Leasingrate stellt die Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung dar und schließt vielfach die Kosten für Service und Unterhalt mit ein (Service- oder Maintenance-Lease). Am Ende der Leasingzeit steht üblicherweise die Rücknahme des Leasinggegenstandes durch den Leasinggeber, der insoweit das Investitionsrisiko trägt. In der Praxis sind die Grenzen zwischen Operate Leases und Teilamortisationsleasing fließend, sodass die erwähnten Kriterien nur Anhaltspunkte, nicht aber abschließende Definitionen bieten.
cc) Übersicht
Die verschiedenen Leasingformen macht die unten stehende Übersicht deutlich.
dd) Weitere Unterscheidungskriterien bei Leasingstrukturen
Nach der Art des Leasinggutes ist zwischen dem Immobilienleasing, z. B. für Gebäude und komplette mit dem Betriebsgrundstück fest verbundene Industrieanlagen, sowie dem Mobilienleasing für bewegliche Wirtschaftsgüter, wie Maschinen, Fahrzeuge oder Flugzeuge, zu unterscheiden.
Schließlich kann eine Unterteilung auch danach vorgenommen werden, ob der Hersteller selbst als Leasinggeber in Erscheinung tritt (direktes Leasing oder Herstellerleasing) oder ob insoweit eine spezielle, vom Hersteller rechtlich unabhängige Leasinggesellschaft tätig wird (indirektes Leasing). Während sich beim direkten Leasing die vertraglichen Beziehungen auf den einen Leasingvertrag zwischen dem Hersteller als Leasinggeber und dem Leasingnehmer beschränken, sind beim indirekten Leasing hinsichtlich des Leasinggegenstandes einerseits das Beschaffungsgeschäft Hersteller/Leasinggeber (Kauf- bzw. Werklieferungsvertrag) und andererseits das Leasinggeschäft Leasinggeber/Leasingnehmer zu unterscheiden. Dies führt zu dem sog. Leasingdreieck.