i) Verpflichtungserklärung
Der Exporteur muss zu seiner rechtlichen Einbindung in die Dreiecksbeziehung Exporteur-Bank-Bund eine Verpflichtungserklärung gegenüber dem Bund abgeben. Dies ist hier nicht anders als bei der Einzel-Finanzkreditdeckung bzw. Rahmenkreditdeckung. Damit wird sichergestellt, dass der Exporteur gegenüber dem Bund für das zu finanzierende Exportgeschäft in einer Weise verantwortlich bleibt, wie es auch bei einer Lieferantenkreditdeckung aufgrund des dann unmittelbar zwischen Exporteur und Bund bestehenden Gewährleistungsvertrages der Fall wäre. Der von der Einzel-Finanzkreditdeckung bekannte Text ist auf die Besonderheiten der revolvienden Finanzkreditdeckung als Sammeldeckung zugeschnitten. Dies betrifft insbesondere die im Zusammenhang mit der Korruptionsprävention stehende Zusatzklausel, die hier den für Sammeldeckungen üblichen Inhalt hat. Sie tritt an die Stelle der sonst abzugebenden Anlage „Korruptionsprävention“. Daneben fehlt die „Progress Payment-Klausel“, die angesichts der allein zugelassenen Auszahlungsvariante „pro rata Lieferung“ nicht zum Tragen kommen kann, sowie die Konsortialklauseln, die bei der im Kurzfristbereich regelmäßig anzutreffenden Geschäftsstruktur obsolet sein dürfte.
Die Verpflichtungserklärung ist von der Bank zusammen mit dem Deckungsantrag, spätestens aber vor erster Auszahlung einzureichen (Ziff. XIII. FKE-BB). Sie gilt für die gesamte Laufzeit der revolvierenden Deckung, also auch für ggf. nach dem ersten Jahr folgende Verlängerungsjahre.