aa) Allgemeiner Grundsatz: Inländischer Warenursprung mit Öffnungsklausel
Gemäß Ziff. 1.6 Abs. 1 der Richtlinien dienen die Exportkreditgarantien der Förderung der deutschen Ausfuhr und sollen nur übernommen werden, wenn die nach dem Ausfuhrvertrag zu liefernden Waren oder die zu erbringenden Leistungen ihren Ursprung im Wesentlichen im Inland haben, d. h., deutscher Herkunft sind. Hieraus ergeben sich drei Fragen: Wonach richtet es sich erstens, ob eine Ware/Leistung inländischen, d. h. also deutschen Ursprungs ist? Wie muss zweitens die rechtliche Beziehung zu der ggf. als Auslandsware/Auslandsleistung zu qualifizierenden Ware/Leistung beschaffen sein, um sie in die Deckung einbeziehen zu können? Und bis zu welchem Grade kann sich drittens die Deckung auf Auslandsware/Auslandsleistungen erstrecken? Die erste und zweite Frage beantworten die Richtlinien nicht, zur dritten Frage enthalten die Richtlinien nach einer Änderung im Februar 2008 unter Ziff. 1.6 nur noch grobe Regelungen. Die Praxis des Bundes bestimmt sich insoweit wesentlich nach außerhalb der Richtlinien vom Interministeriellen Ausschuss (IMA) getroffenen Grundsatzbeschlüsse.
(aa) Die Feststellung des Warenursprungs
Die Regelungslücke in den Richtlinien zur ersten Frage, wonach sich der Waren-/Leistungsursprung richtet, ist vom Interministeriellen Ausschuss schon beizeiten durch Rückgriff auf EU-Recht geschlossen worden.
Der seit Mai 2016 geltende Unionszollkodex (UZK) bestimmt zunächst für den Normalfall (sog. nichtpräferenzieller Ursprung) in Art. 60 Abs. 1, welche Waren als Ursprungswaren eines Landes gelten. Dies sind solche Waren, die vollständig in einem einzigen Land gewonnen oder hergestellt worden sind. Demgegenüber legt Art. 60 Abs. 2 UZK den Warenursprung fest, wenn es um Ware geht, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren. Diese Regelung, die angesichts der internationalen Arbeitsteilung von erheblicher Bedeutung ist, lautet wie folgt:
„Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt war, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebietes, in dem sie der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.“
Diese Definition stimmt weitestgehend mit den Grundsätzen der WTO zur Warenursprungsbestimmung (Übereinkommen über Ursprungsregeln (WTO-GATT 1994) WTO – „GATT 1994“ – Abl. (EG) Nr. L 336 vom 23.12.1994, S. 144 f.) überein, nach deren Grundregel ein Produkt seinen Ursprung in dem Land hat, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist.
Der Warenursprung nach Art. 60 UZK wird durch ein Warenursprungszeugnis als öffentlicher Urkunde attestiert. In Deutschland sind für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen die Industrie- und Handelskammern zuständig. Sie stützen sich dabei auf Statuten und diese wiederum konkretisierende Richtlinien, um für die Exporteure das zur Erteilung eines Ursprungszeugnisses führende Verfahren (konkrete Zuständigkeit, Antragserfordernisse, Prüfungsrechte, Form des Ursprungszeugnisses) transparent zu machen und einheitlich zu gestalten.
Kann für Ausfuhrgüter von den zuständigen Industrie- und Handelskammern ein deutsches Ursprungszeugnis erteilt werden („Bundesrepublik Deutschland“ mit dem Klammerzusatz „Europäische Gemeinschaften“), was parallel zu dem allgemeineren Testat „Europäische Gemeinschaften“ weiterhin möglich ist, ist die Frage, ob ausländische Vormaterialien, Teile, Unterlieferungen oder Werkleistungen enthalten sind, grundsätzlich unerheblich. Sie kann ausnahmsweise erheblich werden, wenn zusätzlich Auslandsware in die Deckung einbezogen werden soll. Kann umgekehrt kein deutsches Ursprungszeugnis oder zumindest kein einheitliches deutsches Ursprungszeugnis erteilt werden, gilt die Ware im Ganzen bzw. der Teil, für den kein deutsches Ursprungszeugnis zu erlangen ist, als Auslandsware. Für diese Qualifikation ist es wiederum grundsätzlich unerheblich, ob in der Ware deutsche Vormaterialien, Teile, Unterlieferungen oder Werkleistungen als deutsche Wertschöpfung enthalten sind. Dieser Umstand kann hingegen bei der Frage der Einbeziehung in eine Lieferantenkreditdeckung Bedeutung gewinnen.
Der Zollkodex besagt nur etwas über den Ursprung von Waren, nicht jedoch über den Ursprung von Leistungen. Insoweit steht man hier vor parallelen Problemen wie beim Begriff der Ausfuhr, dessen definitorische Merkmale sich ebenfalls vorrangig nur auf die Warenausfuhr beziehen bzw. sich nur daran festmachen lassen (Näheres hier unter cc)). Leistungen im Sinne körperlicher oder geistiger Arbeit des Menschen, die sich nicht in produzierter Ware niederschlagen und damit nicht schlicht an deren Ursprung partizipieren können, entziehen sich weitgehend sowohl dem herkömmlichen Vorstellungsbild der Warenausfuhr (Verbringung in fremde Wirtschaftsgebiete) als auch dem nur am gewonnenen Stoff/Erzeugnis bzw. hergestellten und im wahrsten Sinne des Wortes greifbaren Gut festzumachenden Warenursprung. Von daher lassen sich die für Waren geltenden Ursprungsregeln allenfalls nur sinngemäß anwenden. So werden für Leistungen auch keine Ursprungszeugnisse ausgestellt. Für den Bereich der Exportkreditgarantien wird insoweit aus dem Blickwinkel der Förderintention darauf abgestellt, ob die Leistung vor ihrem „Export“ überwiegend im Inland vorbereitet wird oder sie bei überwiegender Erbringung im Ausland zumindest einem deutschen Exporteur im Sinne von Ziff. 1.4.1 der Richtlinien zuzurechnen ist.
(bb) Die Art der rechtlichen Beziehung des deutschen Exporteurs zur Auslandsware
Nach den Richtlinien (Ziffer 1.6) sollen die Lieferungen bzw. Leistungen „ihren Ursprung im Wesentlichen im Inland haben“. Auch wenn es sich nach den Warenursprungsregeln nicht um deutsche Lieferungen oder Leistungen handelt, können diese also unter bestimmten Voraussetzungen in die Deckung einbezogen werden. Allerdings muss dann nach der Deckungspraxis des Bunds die rechtliche Beziehung des Exporteurs zu dieser Ware/Leistung ausländischen Ursprungs bestimmten Anforderungen genügen: Nach allgemeinem, auch international aus dem Blickwinkel der staatlichen Exportkreditversicherungen geltenden Verständnis wird es als erforderlich angesehen, dass der Exporteur die Auslandswaren/Auslandsleistungen in seinen Exportvertrag eingeschlossen hat, sein Zahlungsanspruch sich darauf erstreckt und er auch insoweit das Zahlungsrisiko trägt.
Somit wäre eine Einbeziehung in die Bundesdeckung etwa dann nicht möglich, wenn die Auslandsware parallel von einem ausländischen Exporteur auf Basis eines eigenen Exportvertrages geliefert wird oder wenn der deutsche Exporteur die Zahlungsrisiken auf den Lieferanten der Auslandsware durchstellt (If-and-when-Klausel). In einem solchen Fall ist weiter zu klären, ob der betreffende Liefer- oder Leistungsanteil ggf. in Kooperation mit einem anderen staatlichen Kreditversicherer (Parallelversicherung, Rückversicherung, Mitversicherung) abgesichert werden kann (siehe hier).