viii) Besonderheiten bei der Antragstellung
Im Antragsverfahren hat der Leasinggeber eine Reihe von zusätzlichen leasingspezifischen Fragen in einer gesonderten Anlage zum Antrag zu beantworten sowie verschiedene zusätzliche Erklärungen abzugeben.
Diese betreffen zunächst die Höhe der Selbstkosten des Leasinggegenstandes, die unabhängig davon, ob auch eine Fabrikationsrisikodeckung beantragt wird, zu benennen sind. Dadurch kann z.B. sichergestellt werden, dass tatsächlich eine volle Amortisation der Selbstkosten zuzüglich Finanzierungskosten während der vereinbarten Leasingzeit erfolgt und nicht durch die Vereinbarung zu niedriger Leasingraten ein ggf. unzulässig hoher Restwert verbleibt.
Ein weiterer Punkt ist die Möglichkeit der Eigentumsübertragung am Leasinggegenstand während der Dauer des Leasingvertrages. Eine vertragliche Übertragung des Eigentums auf den Leasingnehmer ist während der Leasingzeit grundsätzlich nicht erlaubt, es sei denn, sie erfolgt im Zusammenhang mit der vorzeitigen Tilgung aller noch ausstehenden Leasingraten. Jede Eigentumsübertragung während der Leasingzeit, sei es an den Leasinggeber, sei es an Dritte, bedarf deshalb der Zustimmung des Bundes. Dies gilt auch bei Übertragungen zu Sicherungszwecken.
Der Leasinggeber hat ferner zu bestätigen, dass er berechtigt ist, im Verzugsfall den Leasinggegenstand zurückzunehmen, und die näheren Voraussetzungen für ein solches Vorgehen darzustellen. In der Praxis kann dabei von Bedeutung sein, ob die Möglichkeit zur Rücknahme auch gegeben ist, wenn die Nichtzahlung nicht auf das Verhalten des Leasingnehmers, sondern beispielsweise auf Transferprobleme des Schuldnerlandes zurückzuführen ist.
Wird eine Leasingdeckung zu verbesserten Konditionen beantragt, hat der Leasinggeber darüber hinaus eine Verpflichtungserklärung des Herstellers des Leasingobjekts einzureichen. Zudem hat der Leasinggeber dem Bund zu bestätigen, dass er sich im Leasingvertrag von der Gewährleistungsverpflichtung freigezeichnet hat oder freizeichnen wird und im Gegenzug hierfür seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller an den Leasingnehmer abgetreten hat bzw. abtreten wird. Sollte dies nicht der Wahrheit entsprechen, kann es zu einer Haftungsbefreiung des Bundes kommen.