ee) Landeswährungskredite

Die Deckung von Landeswährungsforderungen zu Kreditbedingungen – die Indeckungnahme von Landeswährungsforderungen zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen ist gängige Praxis und insoweit nicht als besonderes Problem anzusehen – wurde Mitte 2001 verstärkt diskutiert und führte im Herbst 2001 zu einer Grundsatzentscheidung des Bundes. Nach dieser ist der Bund bereit, die Indeckungnahme von Landeswährungskrediten auf Einzelfallbasis in Erwägung zu ziehen. Hierbei orientiert er sich an einem Katalog makroökonomischer Kriterien, der freilich zum einen weder abschließend ist noch zwingend ein positives oder negatives Ergebnis vorwegnimmt: Ebensowenig wie die Erfüllung bzw. positive Beurteilung aller Kriterien zu einem automatisch positiven Indeckungnahmeurteil führt, führt das Nichtvorliegen bzw. die negative Beurteilung einzelner Kriterien zu einem automatisch negativen Votum.

Die Kriterien, an denen der Bund seine Entscheidung zur Indeckungnahme von Landeswährungskrediten ausrichtet und die er zum Gegenstand einer umfassenden Abwägung macht, sind die Folgenden: 

  • Art und Stabilität des bestehenden Wechselkurssystems
  • freie Konvertierbarkeit der Währung
  • Verfassung des Devisenmarktes und Höhe der verfügbaren Devisenreserven
  • Inflationshöhe im Bestellerland und in den wichtigsten Handelspartnerländern
  • Entwicklung des Wechselkurses gegenüber Leitwährungen (insbes. Euro) in der Vergangenheit
  • Prognose der Entwicklung des Wechselkurses gegenüber Leitwährungen (insbes. Euro) für die Laufzeit der beantragten Deckung
  • Zinshöhe
  • Sinnhaftigkeit einer Landeswährungsfinanzierung in Bezug auf das Geschäft und den Schuldner
  • Größenordnung des Geschäfts in Relation zum Finanzmarkt des Bestellerlandes.

 

Der Bund hat sehr wohl im Blick, dass unter Risikogesichtspunkten es von Vorteil sein kann, wenn sich der Schuldner in seiner eigenen Währung verschuldet. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schuldner selbst durch den Zuschnitt seiner Absatzmärkte in erster Linie oder ausschließlich nur Landeswährungseinnahmen generiert. Hier kann sowohl das Eintrittsrisiko als auch das Risiko der Schadenshöhe für den Bund positiv berührt sein; Letzeres vor allem dann, wenn ein kontinuierlicher Wertverfall der Landeswährung gegenüber dem Euro unterstellt wird, der sonst zu einer faktischen Erhöhung der Schuldverpflichtung führt und das Nichtzahlungsrisiko steigen lässt. Auch kann sich bei ggf. notwendig werdenden, schadensabwendenden Restrukturierungen der Umstand der Landeswährungsfinanzierung erleichternd bemerkbar machen. Umgekehrt wandelt sich dann aber die Risikosituation nach Entschädigung im Hinblick auf die Rückflusserwartung. Zwar mag weiterhin gelten, dass Rückflüsse in Landeswährung bei bestimmten Schuldnern eher realisiert werden können. Das, was vor Entschädigung die Schadenshöhe positiv berührte, schlägt jetzt aber in das Gegenteil um. Bei einem weiteren Wertverlust der Landeswährung gegenüber dem Euro würde sich die Rückflusserwartung zusehends vermindern. Allein dies würde den entschädigten Schaden für den Bund sukzessive zu einem endgültigen Schaden machen. Ob eine Währungsumstellung im Schadensfall (sog. Kristallisationsklausel), wie es andere Kreditversicherer in solchen Fällen als Option vorsehen, das richtige Mittel ist, muss zumindest dann bezweifelt werden, wenn die Landeswährungsfinanzierung u. a. durch den Tatbestand der (überwiegenden) Landeswährungseinnahmen beim Schuldner motiviert war: Die weitere Belastung für den Schuldner, ggf. auch noch den Wertverlust durch Bereitstellung zusätzlicher Landeswährungsmittel ausgleichen zu müssen, dürfte Rückflüsse noch unwahrscheinlicher machen. Gleichwohl tendiert der Bund dahin, grundsätzlich die Vereinbarung einer Kristallisationsklausel (Umstellung auf EUR) zu verlangen, um das Abwertungsrisiko nach Entschädigung auszuschalten. Fehlt eine solche, muss dies nachvollziehbar begründet werden. 

Die Risikosituation muss sich im Übrigen nicht zwangsläufig vor Entschädigung signifikant besser darstellen. Was die zuvor angesprochene positive Auswirkung auf die Schadenshöhe angeht, ist zu berücksichtigen, dass bei einem unterstellten Wertverfall der Landeswährung spiegelbildlich dazu oft – wenn auch nicht zwingend – die Zinsen entsprechend höher als bei einer EUR-Finanzierung liegen. Die Entschädigung eines entsprechend höheren Zinsbetrages kann den Vorteil eines Wertgewinns des Euro gegenüber der Landeswährung wettmachen. Dabei ist der Bund mit dem Problem konfrontiert, dass hohe Zinsbeträge normalerweise ohne entgeltmäßige Auswirkungen bleiben, da Zinsen unabhängig von ihrer konkreten Höhe pauschal in die nur auf den Darlehensbetrag angewendete Entgeltformel eingeschlossen sind. Nachdem der Bund sich anfangs zur Lösung dieses Problems lediglich vorbehalten hatte, den Betrag der gedeckten Zinsen zu beschränken („Zins-Cap“), wenn das Zinsniveau der Lokalwährungsfinanzierung das im Rahmen einer EUR-Finanzierung zum jeweiligen Zeitpunkt übliche Niveau beträchtlich überschreitet, arbeitet er seit Ende 2006 alternativ in solchen Fällen auch mit einem Entgeltaufschlag. Insoweit gilt Folgendes: Darlehenszinssätze von bis zu drei Prozentpunkten oberhalb des für eine entsprechende EUR-Finanzierung geltenden Zinssatzes sind grundsätzlich ohne Entgeltaufschlag deckungsfähig. Soweit Zinsbeträge aufgrund von Darlehenszinssätzen, die den Zinssatz einer EUR-Finanzierung um mehr als drei Prozentpunkte überschreiten, unter Berücksichtigung von Schuldnerbonität und Projektrisiko vollumfänglich gedeckt werden können, entscheidet der Bund zugleich, ob diese Deckung ohne oder nur mit einem Entgeltaufschlag möglich ist. Dieser Entgeltaufschlag berechnet sich nach der Formel RLZ*P*0,25, wobei RLZ für Risikolaufzeit in Jahren und P für die Prozentpunkte steht, um die der Toleranzbereich von drei Prozentpunkten überschritten wird. Dieser Aufschlag wird ggf. zusätzlich zum 10 %-Aufschlag für eine Aufhebung der Kursbegrenzung in Rechnung gestellt.  

Ungeachtet des Umstandes, dass bei Landeswährungsfinanzierungen kein deckungsfähiges Konvertierungsrisiko besteht – ob ein Transferrisiko besteht, hängt vom Erfüllungsort ab, der wiederum durch den Sitz der Bank bestimmt sein wird –, ist eine Landeswährungsfinanzierung für den Bund in diesem Punkt nicht völlig risikofrei. Denn unabhängig von den Verpflichtungen des Darlehensschuldners gegenüber der Bank geht diese unter dem Gewährleistungsvertrag im Verhältnis zum Bund eine selbstständige, außerhalb der gedeckten Forderungsbeziehung liegende Verpflichtung zur Abführung dem Bund anteilig zustehender Rückflüsse ein (§ 8 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen FKG). Diese selbstständige Verpflichtung, die dann greift, wenn die eigentliche gedeckte Zahlungsverpflichtung des Darlehensschuldners nachträglich erfüllt wurde (Rückfluss), beinhaltet auch die Konvertierung in EUR (Währung des Gewährleistungsvertrages, § 12 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen FKG) und die Transferierung nach Deutschland. Soweit der Devisenverkehr nicht vollkommen frei, sondern mehr oder weniger reglementiert ist, setzt der Bund deshalb in Fällen, in denen er Landeswährungsforderungen zu Kreditbedingungen deckt, voraus, dass eine solche (Eventual-)Verpflichtung überhaupt erfüllt werden dürfte. Das bedeutet, dass die ggf. notwendigen Registrierungen/Genehmigungen für die Konvertierung und den Transfer etwaiger Rückflüsse an ihn im Entschädigungsfall vorgenommen sein bzw. vorliegen müssen. Selbst dies kann es freilich nicht ausschließen, dass bei in Landeswährung realisierten Rückflüssen Konvertierung und Transfer scheitern. Dieses Risiko besteht zwar auch sonst bei EUR-Krediten. Hier ist jedoch für die Rückflusssituation die Erkenntnis die, dass das erwähnte Kursrisiko, das bei EUR-Krediten nicht in Rechnung zu stellen ist, nicht etwa durch ein entfallendes KT-Risiko kompensiert wird. Hier läuft der Bund beide Risiken.

Soll eine Finanzierung in Landeswährung dargestellt werden, ist damit noch nicht automatisch auch eine Festlegung auf eine Bank im Bestellerland verbunden, wenn es dafür auch einen gewissen Wahrscheinlichkeitsgrad gibt. Geht es um eine Bestellerlandsbank, sind in puncto Deckungsberechtigung sowohl die für die Deckungsberechtigung von Banken im Ausland geltenden Kriterien als auch die Besonderheiten bei Bestellerlandsbanken zu beachten. Bei einer Finanzierung durch eine Bank im Bestellerland wird der Erfüllungsort für die Darlehensrückzahlung ebenfalls im Bestellerland liegen, sodass neben den Konvertierungsrisiken auch deckungsfähige Transferrisiken entfallen. Die davon zu unterscheidenden Konvertierungs- und Transferrisiken im Rückflussfall für den Bund im Rahmen der selbstständigen Abführungspflicht der Bank bleiben hingegen bestehen. Ein Vorteil bei der Finanzierung durch Bestellerlandsbanken könnte darin liegen, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit für einen Schaden sich vermindert, wenn ihr unmittelbar vor Ort ein besseres Schadens(vermeidungs)management möglich ist.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy