viii) Kosten der Baustelleneinrichtung
Macht der Bauunternehmer nach Abschluss des Bauleistungsvertrages mit seinem ausländischen Auftraggeber im Hinblick auf die zu erbringende Bauleistung Aufwendungen für die Einrichtung der Baustelle (Kosten der Baustelleneinrichtung), kann er hierfür eine Deckung beantragen. Voraussetzung für die Übernahme einer Deckung ist, dass es sich um tatsächlich aufgewandte Kosten handelt, dass diese Kosten den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Kostenrechnung entsprechen und bei der Vorkalkulation berücksichtigt sind.
Die Baustellenkostendeckung muss gesondert beantragt werden, sie wird allerdings nur zusammen mit der Deckung der Bauleistungsforderung übernommen. Die einzelnen Kosten sind bei der Antragstellung zu spezifizieren.
Zu den Baustellenkosten, die Gegenstand der Deckung sein können, zählen u. a.
- Planungs- und Konstruktionskosten einschließlich der Gemeinkostenzuschläge,
- Kosten für die Einrichtung und Erschließung der Baustelle (z. B. für die Errichtung von Wohnlagern, Baubüros und Werkstätten, für den Bau von Zugangsstraßen, für die Erschließung von Steinbrüchen),
- Ausrüstungs-, Reise- und Unterbringungskosten für das Personal,
- Löhne und Gehälter für die Einrichtung der Baustelle.
Der gedeckte Betrag vermindert sich bei der Baustellenkostendeckung vom Beginn der Bauleistung an für jeden abgelaufenen Monat automatisch um den Betrag, der sich aus der Teilung der gesamten gedeckten Baustellenkosten durch die Anzahl der Monate der Bauleistungszeit ergibt.
Für die Bemessung der Bauleistungszeit ist der Vertrag zwischen dem deutschen Bauunternehmer und seinem ausländischen Auftraggeber maßgebend.
Tritt ein Schadensfall ein, gelten demnach als Ausfall die gedeckten tatsächlich aufgewendeten Baustellenkosten, vermindert um den Betrag desjenigen Teils des gedeckten Höchstbetrages, der dem Verhältnis der abgelaufenen zur gesamten vertraglich vereinbarten Bauleistungszeit entspricht.
Die Baustellenkostendeckung lehnt sich als Selbstkostendeckung hinsichtlich der gedeckten Risiken eng an die Hauptdeckungsform der Selbstkostendeckungen, der Fabrikationsrisikodeckung, an. Unter sinngemäßer Anwendung der Allgemeinen Bedingungen (FG) ist danach das Risiko gedeckt, dass der Bauunternehmer aus den in § 4 dieser Allgemeinen Bedingungen genannten Umstände die Durchführung des Bauprojekts unzumutbar oder unmöglich wird und deshalb die regelmäßig im Vertragspreis enthaltenen Kosten der Baustelleneinrichtung nicht erlöst werden können. Die Haftung des Bundes aus der Baustellenkostendeckung beginnt mit den ersten Aufwendungen für die Baustelle und endet angesichts der automatischen Reduzierung des gedeckten Höchstbetrages mit dem Ende der Bauleistungszeit.
Das Entgelt für die Baustellenkostendeckung beträgt je nach Länderkategorie:
Länderkategorie | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
Prozent des Gerätewerts | ||||||
0,18 | 0,30 | 0,42 | 0,54 | 0,78 | 1,02 | 1,26 |
Das Entgelt fällt auch dann an, wenn die Bauleistungsforderung fortlaufend nach Situationen bezahlt wird. Es ist also nicht mit dem pauschalen Entgelt abgegolten. Die Selbstbeteiligung beträgt stets 5 % vom Ausfall.