i) Unterbrechung oder Abbruch der Fertigung, § 4 Nr. 1 und 2 AB (FG)
Ein Gewährleistungsfall nach § 4 Nr. 1 oder 2 AB (FG) tritt ein, wenn infolge des Eintritts gefahrerhöhender Umstände, entweder der
- Bund eine Weisung zum Abbruch der Fertigung oder des Versands erteilt, in deren Folge Fertigung und Versand umgehend endgültig oder für eine Dauer von mehr als 6 Monaten (Karenzfrist) eingestellt werden, § 4 Nr. 1 AB (FG) oder
- der Exporteur selbst Fertigung und Versand unterbricht und der Bund nicht innerhalb einer Karenzfrist von 6 Monaten seit seiner Unterrichtung von der Unterbrechung eine Weisung zur Wiederaufnahme von Fertigung/Versand erteilt, § 4 Nr. 2. AB (FG).
Im erstgenannten Unterbrechungsfall tritt der Gewährleistungsfall also an dem Tag ein, an dem der Bund einen endgültigen Fertigungs-/Versandstopp verfügt oder nach dem Ablauf der 6 monatigen Karenzfrist seit der vorläufigen Fertigungs-/Versanduntersagung und im zweiten Fall grundsätzlich erst am Tag des Ablaufs der Karenzfrist von 6 Monaten seit der vom Exporteur vorgenommen Fertigungs-/Versandunterbrechung.
Ob eine für § 4 Nr. 1 und 2 AB (FG) relevante Gefahrerhöhung eingetreten ist, ist immer aus der Perspektive der Gewährleistungstatbestände gemäß § 4 Nr. 3 – 8 AB (FG) zu beurteilen. Sachverhaltsveränderungen, die in ihrer weiteren vorstellbaren Entwicklung keinen dieser Tatbestände eintreten lassen können bzw. kein Indiz für den künftigen Eintritt eines dieser Tatbestände darstellen, sind keine Gefahrerhöhungen im Sinne des § 4 Nr. 1 und 2 AB (FG). Bei anderslautender Beurteilung liegt eine Gefahrerhöhung vor. Die notwendigen Wertungen können nur im konkreten Einzelfall vorgenommen werden und bedürfen einer Einbeziehung aller Umstände.
Im Regelfall wird der Bund bei noch nicht abschließend geklärten Umständen die Unterbrechung der Fertigung bzw. Zurückstellung der Versendung verfügen. Der Deckungsnehmer ist gemäß § 15 Nr. 5 AB (FG) verpflichtet der Weisung Folge zu leisten und dafür Sorge zu tragen, dass diese auch von seinen Unterlieferanten befolgt wird. Es bleibt dem Exporteur allerdings unbenommen, dem Bund gegenüber vorzutragen, dass die sofortige und vollständige Unterbrechung unter Umständen im Hinblick auf eine etwaige Verwertung nicht die schadenminderndste Maßnahme ist und deshalb eine begrenzte Fortführung der Fertigung günstiger sein könnte. Der Bund wird solche Aspekte bei seiner Entscheidung ebenso zu berücksichtigen haben wie auch den Umstand, wie sich eine Unterbrechung hinsichtlich der Kostenfolge darstellt und inwieweit sie die spätere termingerechte Erfüllung des Ausfuhrvertrages verhindert.
Da es sich bei einer Weisung des Bundes zur Unterbrechung von Fertigung und/oder Versand i.d.R. immer um eine Schadensverhütungs- bzw. minderungsmaßnahme handeln wird, sind die durch die Unterbrechung entstehenden Kosten allein vom Exporteur zu tragen, § 13 Nr. 5 AB (FG).