v) Nichtzahlung von Stornierungskosten, § 4 Nr. 6 AB (FG)
In vielen Verträgen sowie generell im deutschen Werkvertragsrecht (§ 649 BGB) ist die Möglichkeit vorgesehen, gegen Zahlung der Stornierungskosten bzw. des verkürzten Vergütungsanspruchs den Vertrag zu kündigen. Da eine solche Kündigung keinen Vertragsbruch, sondern die rechtmäßige Ausübung vertraglicher Rechte darstellt, kann die Fabrikationsrisikodeckung gegen diese Gefahr nicht schützen. Allerdings ist der Exporteur im Falle einer solchen Kündigung in der Regel nicht schutzlos gestellt, sondern er erwirbt einen Anspruch auf Zahlung von Stornierungskosten. Und an diesen Anspruch knüpft die Fabrikationsrisikodeckung in der Weise an, dass die Nichtzahlung der Stornierungskosten über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten einen Schadenstatbestand darstellt (§ 4 Nr. 6 AB (FG). Obwohl dieser Schadenstatbestand in seiner äußeren Erscheinung dem Nichtzahlungsfall unter einer Lieferantenkreditdeckung nachgebildet ist, unterscheidet er sich von diesem jedoch in der Weise, dass nach Ablauf von sechs Monaten nicht die Forderung, also die Stornierungskosten, zu entschädigen sind, sondern die bis zur Kündigung des Vertrages aufgelaufenen, gedeckten und entschädigungsfähigen Selbstkosten. Nach allgemeinen Schadensgrundsätzen dürften diese nach oben jedoch durch die Höhe der Stornierungskosten begrenzt sein, falls sich der Exporteur bei deren Ermittlung auf eine für ihn besonders ungünstige Lösung eingelassen hat, da er durch eine Entschädigung nicht besser gestellt sein soll, als wenn das schadensbegründende Ereignis nicht eingetreten wäre.
Bei aus gebundenen Finanzkrediten finanzierten Geschäften kommt es bisweilen vor, dass im Falle der Kündigung des Liefervertrages eine Finanzierung der Stornierungskosten bzw. des verkürzten Vergütungsanspruchs aus dem Finanzkredit vorgesehen ist. Eine solche Regelung hat für den Bund zwar den Vorteil, dass damit ein möglicher Fabrikationsrisikoschaden mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert wird, auf der anderen Seite wächst der Bund mit Auszahlung aus dem Finanzkredit in eine betragsmäßig und qualitativ andere Deckung für den Gegenwert der vollen Stornierungskosten zu Kreditbedingungen mit nur 5 %iger Selbstbeteiligung hinein. Da diese Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen sind, bedarf eine derartige Erweiterung der Zweckbestimmung des zu deckenden Finanzkredits in jedem Fall der ausdrücklichen Zustimmung des Bundes, der darüber von Fall zu Fall entscheidet.